Beschäftigte bilden in allen Zweigen der Sozialversicherung den Regelfall des gesetzlich Versicherten, da sie wirtschaftlich von einem Arbeitgeber abhängen und damit als schutzbedürftig gelten. Ergänzend dazu besteht nach § 2 SGB VI auch für eine Gruppe von Selbständigen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Besonderheit ist historisch gewachsen und beruht darauf, dass Selbständige nicht automatisch in ein kollektives Altersvorsorgesystem eingebunden sind. Vor allem besteht – im Gegensatz zur Krankenversicherung (dort § 193 Abs. 3 VVG) – keine gesetzliche Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge. Im schlimmsten Fall würde daher das Risiko mangelnder Eigenvorsorge später über die steuerfinanzierten Grundsicherungssysteme (Sozialhilfe nach dem SGB XII) sozialisiert werden.
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur die in § 2 S. 1 SGB VI benannten selbständigen Tätigkeiten erfasst, bei denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass eine mit Beschäftigten vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Gründe dafür sind unter anderem der Einsatz eigener Arbeitskraft und die regelmäßig mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbare ökonomische Abhängigkeit von einem Auftraggeber (Segebrecht, 2021). Die damit verbundene Selektion führt zwar zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen, nicht erfassten Soloselbständigen. Im Bereich der Sozialversicherung steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch die Frage erfasst, welche Personengruppen als schutzbedürftig angesehen und als Pflichtmitglieder in die gesetzlichen Vorsorgesysteme einbezogen werden (BSG, 2000).
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