Beruf Coach

Rentenversicherungspflicht für Coaches

Coaching oder Lehre?

Mit dem Weg in die Selbständigkeit sind für jeden Coach viele Rechts- und Versicherungsfragen verbunden. Vor allem die Frage, ob selbständig tätige Coaches der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist komplizierter zu beantworten, als häufig vermutet wird. Nicht zuletzt gilt es dabei zu klären, inwieweit es sich bei dem praktizierten Coaching um Wissensvermittlung und damit um eine Lehrtätigkeit handelt. Der folgende Beitrag erläutert die Sachlage und aktuelle Rechtsprechung.

12 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 2 | 2025 am 20.05.2025

Das Foto zeigt einen Menschen, der Geld in ein Glas mit der Beschriftung RENTE einfügt.

Versicherungspflicht trotz Selbständigkeit

Beschäftigte bilden in allen Zweigen der Sozialversicherung den Regelfall des gesetzlich Versicherten, da sie wirtschaftlich von einem Arbeitgeber abhängen und damit als schutzbedürftig gelten. Ergänzend dazu besteht nach § 2 SGB VI auch für eine Gruppe von Selbständigen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Besonderheit ist historisch gewachsen und beruht darauf, dass Selbständige nicht automatisch in ein kollektives Altersvorsorgesystem eingebunden sind. Vor allem besteht – im Gegensatz zur Krankenversicherung (dort § 193 Abs. 3 VVG) – keine gesetzliche Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge. Im schlimmsten Fall würde daher das Risiko mangelnder Eigenvorsorge später über die steuerfinanzierten Grundsicherungssysteme (Sozialhilfe nach dem SGB XII) sozialisiert werden.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur die in § 2 S. 1 SGB VI benannten selbständigen Tätigkeiten erfasst, bei denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass eine mit Beschäftigten vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Gründe dafür sind unter anderem der Einsatz eigener Arbeitskraft und die regelmäßig mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbare ökonomische Abhängigkeit von einem Auftraggeber (Segebrecht, 2021). Die damit verbundene Selektion führt zwar zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen, nicht erfassten Soloselbständigen. Im Bereich der Sozialversicherung steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch die Frage erfasst, welche Personengruppen als schutzbedürftig angesehen und als Pflichtmitglieder in die gesetzlichen Vorsorgesysteme einbezogen werden (BSG, 2000).

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Literatur

Bachmann, T. (2015). Gruppendynamik und Coaching. In A. Schreyögg & C. Schmidt-Lellek (Hrsg.), Die Professionalisierung von Coaching (S. 283–308), Wiesbaden: Springer.

BSG (2015). 23.04.2015, B 5 RE 23/14 R.

BSG (2005a). 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R.

BSG (2005b). 22.06.2005, B 12 RA 6/04 R.

BSG (2000). 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R.

Greif, S.; Möller, H. & Scholl, W. (2018). Coachingdefinitionen und -konzepte. In S. Greif, H. Möller & W. Scholl (Hrsg.), Handbuch Schlüsselkonzepte im Coaching (S. 1–9), Berlin: Springer.

LSG Baden-Württemberg (2023). 22.06.2023, L 10 R 246/19.

LSG Baden-Württemberg (2012). 26.09.2012, L 2 R 115/12.

LSG Baden-Württemberg (2007). 16.10.2007, S 9 R 460/07.

LSG Hessen (2024). 02.05.2024, L 1 BA 22/23.

LSG Niedersachsen-Bremen (2020). 04.11.2020, L 2 R 48/18.

LSG Saarland (2018). 05.07.2018, L 1 R 49/16 WA.

Pietrek, W. (2024). § 2. In R. Schlegel & T. Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB VI. Saarbrücken: Juris.

Radatz, S. (2006). Beratung ohne Ratschlag. Wien: Verlag Systemisches Management.

Segebrecht, B. (2021). § 2. In R. Kreikebohm & G. Roßbach (Hrsg.), SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung. München: C.H.Beck.

SG Darmstadt (2022). 21.07.2022, S 2 R 165/19.

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