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Coaching & Recht

Coaching oder Fernunterricht? BGH-Urteile 2025/2026: Wann wird Coaching zu Fernunterricht?

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Einstufung von Coaching-Leistung als Fernunterricht? Fälle, in denen Teilnehmende in diesem Kontext erfolgreich die Rückzahlung von Honoraren einklagten, erschüttern und verunsichern die Branche. Doch besteht tatsächlich Grund zur Sorge? Nein – und ja, denn Faktoren wie digitale Angebote, Aufzeichnungen, selbst Hausaufgaben sind hier entscheidend. Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Sach- und Rechtslage ausführlich ein und gibt konkrete Handlungsmöglichkeiten.

17 Min.

Erschienen im Coaching-Newsletter in Ausgabe 08 | 2026

Das Bild zeigt ein großes Fragezeichen, das innen mit Treppen begehbar ist.

Hinweis: Dieser Beitrag ist die Fortsetzung von „Coaching — ein Markt ohne Regeln?“ (2025). Jene, die mit dem rechtlichen Hintergrund noch nicht vertraut sind, empfiehlt sich zunächst der genannte Einstiegsbeitrag.

Stellen Sie sich vor: Eine Klientin arbeitet sechs Monate mit einem Coach zusammen. Sie ist zufrieden. Zwei Monate später lässt sie über einen Rechtsanwalt mitteilen, sie verlange ihr gesamtes Honorar zurück. Nicht weil das Coaching schlecht war. Sondern weil der Prozess möglicherweise als Fernunterricht einzustufen ist.

Auf einen Blick

Symbol einer Lupe
  • Coaching fällt nicht pauschal unter das FernUSG, wohl aber digitale Programme mit Wissensvermittlung, Lerninhalten und Kontrolle.
  • Aufzeichnungen, Feedback und Zertifikate erhöhen das FernUSG-Risiko deutlich, weshalb insb. Coaching-Ausbildungen betroffen sind – hier ist Wissensvermittlung zentral.
  • Rechtssichere Auftragsklärung schützt, weil sie Coaching, Beratung, Mentoring und Unterricht abgrenzt.

Seit Sommer 2025 hat der Bundesgerichtshof in einer Serie von Grundsatzentscheidungen (2025a, 2025b, 2026a bis e) klargestellt: Digitale Coaching- und Mentoring-Programme können dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen, mit der Folge, dass Verträge mit Anbietern ohne staatliche Zulassung nichtig sind und gezahlte Honorare vollständig zurückgefordert werden können. Der Markt reagierte: Verunsicherung, Insolvenzen, eine Welle anwaltlicher Auseinandersetzungen. Und eine öffentliche Debatte, die seriöse Coaches in eine Ecke mit Betrügern stellt, in die sie nicht gehören.

Dieser Beitrag ist kein Alarmruf. Er ist eine Einordnung. Die gute Nachricht: Für viele Coaches ist die Rechtsprechung weniger dramatisch, als die öffentliche Debatte vermuten lässt. Wer allerdings digitale Aus- bzw. Fortbildungsprogramme anbietet, sollte seine Vertragsgestaltung sorgfältig überprüfen.

Was der BGH nicht entschieden hat

Die öffentliche Diskussion hat den Eindruck erweckt, der BGH habe Coaching grundsätzlich unter das FernUSG gestellt. Das ist so allerdings nicht zutreffend. Gegenstand der Entscheidungen waren konkrete Programme mit erheblichen Anteilen standardisierter Wissensvermittlung, digitalen Lerninhalten und vertraglich vorgesehenen Lernkontrollen. Professionelles Coaching im klassischen Sinne war nicht gemeint. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die folgenden sechs Punkte sollen dies verdeutlichen.

1. Die entscheidende Frage: Begleitung oder Wissensvermittlung?

Das FernUSG ist kein Verbraucherschutzgesetz. Das ist der erste und wichtigste Irrtum, der in der öffentlichen Debatte kursiert. Der BGH (2025a; 2025b) hat klargestellt: Das Gesetz gilt als Ausbildungskontrollgesetz; es reguliert Distanzlernen unabhängig davon, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Wer als Selbständiger ein Business-Mentoring-Programm gebucht hat, kann ebenso Rückforderungsansprüche geltend machen wie eine Privatperson. Viele B2B-Coaches hat das überrascht.

Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht: „Wer ist mein Klient?“ Sondern: „Was tue ich mit ihm?“

Drei kumulative Voraussetzungen

Das FernUSG greift, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten; überwiegende räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer; Kontrolle des Lernerfolgs. Fehlt eines dieser drei Elemente, greift das Gesetz nicht.

Dabei legt der BGH (2025a, 2025b, 2026a) den Faktor „Kenntnisse und Fähigkeiten“ bewusst weit aus: Es genügt die Vermittlung jeglicher Kenntnisse, gleichgültig welchen Inhalts, eine Mindestqualität ist nicht erforderlich (Ring, 2026). Ebenso muss die Lernerfolgsüberwachung im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sein – es genügt, dass sie sich durch Auslegung ergibt. Wer im Vertrag eine Frage-und-Antwort-Runde oder ein Abschlusszertifikat erwähnt, hat damit bereits eine Lernkontrolle vereinbart.

Die Abgrenzungsformel

Unterricht ist eine inhaltlich bestimmte und methodisch strukturierte Vermittlungsleistung: Der Lehrende weiß bereits, was vermittelt werden soll. Coaching dagegen beginnt häufig gerade mit Nichtwissen. Weder Coach noch Klient kennen zu Beginn die konkrete Lösung. Das Ergebnis entsteht im Prozess.

Als Beratungsleistung gilt, was auf individuelle Begleitung, Reflexion oder Entscheidungsunterstützung ausgerichtet ist. Es geht nicht darum, kognitive Fähigkeiten zu vermitteln, sondern darum, persönliche Stabilität zu fördern und den Klienten in eigenen Erkenntnisprozessen zu begleiten (Nazik & Bilgin, 2026). Maßgeblich ist der inhaltliche Schwerpunkt des Vertrages; entscheidend ist allein der textlich dokumentierte Vertragsinhalt, nicht das, was tatsächlich gelebt wird.

Mit anderen Worten: Was auf der Buchungsseite steht, zählt mehr als das, was im Coaching-Zimmer passiert. Was Betroffenen anmutet wie ein schlechter Witz, ist nun höchstrichterliche Rechtsprechung.

FormatTypischer SchwerpunktFernUSG-RisikoFernUSG-Risiko
Systemisches Einzel-CoachingReflexion, EntscheidungsfindungGeringJa, bei Verbrauchern
Executive-CoachingBegleitung komplexer FührungssituationenGeringJa, bei Verbrauchern
Gruppen-Coaching, live, ohne AufzeichnungInteraktion, ProzessbegleitungGeringJa, bei Verbrauchern
Mentoring mit festen Modulen und AufzeichnungWissensvermittlung, AnleitungMittel bis hochJa, bei Verbrauchern
Business-Aufbauprogramm für EinsteigerWissensvermittlung, UmsetzungHochJa, bei Verbrauchern
Coaching-Ausbildung (hybrid oder digital)Kompetenzerwerb, ZertifikatSehr hochJa, bei Verbrauchern

Tabelle 1: Risikomatrix: Die Grenzlinie verläuft zwischen individueller Begleitung und strukturierter Wissensvermittlung. Maßgeblich ist, was vertraglich festgehalten ist.

Das OLG Brandenburg-Urteil: Ein erstes Gegengewicht

Ein aktuelles, aber zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Textes noch nicht rechtskräftiges Urteil des OLG Brandenburg (2026) hat jüngst für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt: Das Gericht hat erstmals ausdrücklich entschieden, dass ein Coaching-Programm kein Fernunterricht ist, sofern eine individuelle Beratung, ein Austausch über persönliche Herausforderungen oder die Unterstützung bei geschäftlichen Entscheidungen vorliegt und der Teilnehmer keinen vertraglichen Anspruch darauf habe, dass durch seine Rückfragen überprüft werde, ob er bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten tatsächlich erworben habe. Verbraucherschutzorganisationen (2026) haben das Urteil kritisch aufgenommen, mit dem Argument, es schaffe Schlupflöcher für unseriöse Anbieter. Diese Kritik ist nachvollziehbar. Sie ändert aber nichts daran, dass das Urteil die Abgrenzungsthese bestätigt: Wer begleitet statt lehrt, ist nicht Fernunterrichtsanbieter.

Praxisbeispiel (verfremdet): S. wird auf Rückzahlung in Anspruch genommen

S. ist erfahrene Executive-Coach. Sie begleitet Führungskräfte in Veränderungsprozessen, synchron per Videokonferenz, individuell und ohne standardisierte Lernmaterialien. Ihre klassische Coaching-Arbeit ist rechtlich unauffällig.

Vor zwei Jahren hat sie ihr Angebot erweitert: ein sechsmonatiges Führungskräfte-Entwicklungsprogramm für zehn Teilnehmer. Weil Teilnehmer darum baten, zeichnete sie die monatlichen Gruppen-Calls auf und stellte die Aufzeichnungen zur Verfügung. Dazu kamen Reflexionsbögen und am Ende ein Abschlusszertifikat. Auf ihrer Buchungsseite beschrieb sie das Angebot so: „Sechs Monate Führungskompetenz entwickeln — mit monatlichen Live-Calls, Lernmaterialien und persönlichem Feedback."

Ein Teilnehmer hat das Programm vollständig durchlaufen. Sechs Monate später beauftragt er einen Anwalt und fordert das Honorar von 4.800 Euro zurück. Begründung: Das Programm sei Fernunterricht im Sinne des FernUSG gewesen, eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU habe nicht vorgelegen, der Vertrag sei daher nichtig.

S. ist keine Abzockerin. Sie hat ein gutes Programm gebaut. Trotzdem wird sie verlieren, wenn sie den Fall nicht rechtlich vorbereitet hatte. Die Buchungsseite nennt zuerst „Lernmaterialien“ und „Feedback“ — beides Indikatoren für Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle. Das Abschlusszertifikat belegt die dritte Tatbestandsvoraussetzung. Ein Gericht wird sehr wahrscheinlich den Vertragsschwerpunkt als Fernunterricht qualifizieren.

Hätte S. auf Aufzeichnungen vollständig verzichtet und das Zertifikat durch eine formlose Teilnahmebestätigung ersetzt, wäre das FernUSG-Risiko erheblich reduziert. Das hätte Programmanpassungen erfordert — aber keine inhaltlichen Abstriche beim Coaching selbst.

2. Aufgezeichnete Calls: Wann Live-Coaching zum Fernunterricht wird

Wer die BGH-Rechtsprechung seit dem letzten Jahr auf einen Nenner bringen will, kommt auf ein einziges Wort: Aufzeichnung. Das klingt banal, ist es aber nicht.

Bei Live-Online-Veranstaltungen mit echter Interaktion liegt regelmäßig kein Fernunterricht vor. Der BGH (2026b) hat das im Februar 2026 klargestellt: Nur bei sogenannten asynchronen Formaten, wie On-Demand-Videos, Selbstlernmaterial bei freier Zeiteinteilung etc., liegt eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vor. Live-Zoom-Calls mit echten Rückfragemöglichkeiten sind synchrone Formate und daher grundsätzlich kein Fernunterricht. Für zahlreiche Coaches dürfte diese Klarstellung die bislang größte Erleichterung der neueren Rechtsprechung sein.

Aber dann kam ein neues Urteil.

Das BGH-Urteil vom 7. Mai 2026

Wenn beschriebene synchrone Live-Calls aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, kann die Aufzeichnung die Live-Teilnahme entbehrlich machen und damit den Charakter des Formats rückwirkend verändern, es kommt ein asynchroner Faktor hinzu (BGH, 2026e). Maßgeblich ist dabei der Vertragsinhalt, nicht das tatsächliche Nutzungsverhalten. Es kommt nicht darauf an, ob ein Teilnehmer die Aufzeichnungen angeschaut hat, sondern ob er es vertraglich konnte.

Und es kommt darauf an, was an welcher Stelle im Vertragstext steht. Wer seine synchronen Leistungen vertraglich nicht klar hervorhebt und an erster Stelle platziert, verlässt die Schutzzone des Live-Formats, auch wenn er überwiegend live arbeitet (Greger, 2026). Was in der Beschreibung des Angebots bzw. Prozessablaufs zuerst erwähnt wird, prägt die rechtliche Qualifikation. Ein Anbieter, der mit „Videomodulen, Live-Calls und persönliches Feedback“ wirbt, hat aus juristischer Sicht ein asynchrones Programm – wegen der Videomodule – mit Live-Ergänzung und Feedbackmöglichkeiten. Nicht umgekehrt.

Sieben Risikofaktoren für die Einstufung als Fernunterreicht (gem. FernUSG)

Kein einzelner Punkt führt automatisch zur Nichtigkeit. Die Kombination mehrerer Merkmale erhöht das Risiko erheblich.

  • Wissensvermittlung oder Methodenlehre steht im Vordergrund des Vertragstexts
  • Anfänger oder Personen ohne Vorkenntnisse als Zielgruppe
  • Asynchrone Inhalte: Videos, Workbooks, Skripte, Kursplattformen
  • Aufgezeichnete (synchrone) Live-Calls mit Abrufmöglichkeit für Teilnehmer
  • Rückmeldungen, Hausaufgaben oder Feedbackschleifen — auch informeller Art
  • Asynchrone Elemente in Vertrag/Beschreibung an erster Stelle oder besonders hervorgehoben
  • Keine ZFU-Zulassung vorhanden oder beantragt

Was jetzt zu prüfen ist: Vier Fragen an den eigenen Vertragstext

Neben der Beachtung der Risikofaktoren (siehe Kasten) gilt es, den eigenen Vertragstext konkret einzuordnen. Maßgeblich ist dabei stets der Text — nicht das, was tatsächlich im Coaching passiert. Hilfreiche Fragen dabei sind:

  • Zur Wissensvermittlung: Beschreibt der Vertragstext das Angebot als Vermittlung von Kenntnissen, Methoden oder Fähigkeiten oder als individuelle Begleitung bei der Bearbeitung persönlicher Anliegen?
  • Zur räumlichen Trennung: Enthält der Vertragstext Inhalte, die Teilnehmer zeitversetzt und ohne Live-Teilnahme nutzen können (wie Videos, Aufzeichnungen, Workbooks, Skripte)? Und werden diese Inhalte im Text zuerst oder besonders hervorgehoben genannt?
  • Zur Lernerfolgskontrolle: Sieht der Vertragstext irgendeine Form von Rückmeldung auf Lernfortschritte vor (z.B. Feedback auf Aufgaben, Q&A-Calls, Zertifikate)? Auch wenn es dort nicht ausdrücklich so heißt: Lässt es sich durch Auslegung entnehmen?
  • Zur Gesamtqualifikation: Würde ein unbeteiligter Leser diesen Vertragstext – nicht das tatsächliche Coaching, sondern den Text – eher als Lernprogramm oder als individuelle Begleitung verstehen?

Wer auch nur zwei dieser Fragen mit Ja beantwortet, sollte seinen Vertragstext dringend überarbeiten.

3. Coaching-Ausbildungen: Der Sonderfall, der keiner ist

Wenn es einen Bereich gibt, in dem das FernUSG nicht als überraschende Falle wirkt, sondern als logische Konsequenz, dann ist es die Coaching-Ausbildung. Und trotzdem ist genau hier die Branche strukturell am stärksten betroffen.

Eine Coaching-Ausbildung vermittelt per Definition Wissen und Fähigkeiten. Sie hat ein Curriculum, Lernziele, Materialien, und sie endet häufig mit einem Zertifikat. Alle drei FernUSG-Kriterien sind in der Regel erfüllt. Es hilft nicht, das Format als „begleitetes Lernen“ oder „erfahrungsbasierte Ausbildung“ zu bezeichnen. Entscheidend ist hier nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt.

Das ZFU-Dilemma

Das FernUSG schreibt staatliche Zulassung vor. Zuständig dafür ist die zuvor erwähnte Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, kurz ZFU, in Köln. Die Zulassung bezieht sich auf konkrete, standardisierte Lehrgangsunterlagen. Coaching-Ausbildungen sind ihrer Natur nach nicht vollständig standardisierbar: Sie sind lebendig, entwickeln sich weiter, reagieren auf die Gruppe. Das ist mit dem ZFU-Verfahren strukturell schwer vereinbar.

Damit stecken Coaching-Aubildungsanbieter in einer rechtlichen Zwickmühle: Das Gesetz gilt, die Zulassung ist zumindest theoretisch möglich. Aber die Praxis macht sie für viele Anbieter faktisch unmöglich. Die Folge einer erfolgreichen Klage bei fehlender Zulassung ist radikal: Der Vertrag ist nichtig, der Ausbildungsanbieter muss das gesamte Honorar zurückerstatten, selbst wenn der Teilnehmer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Allerdings sind rein präsenzbasierte Formate nicht betroffen; das räumliche Trennungsmerkmal liegt dann nicht vor.

Für Coach-Ausbilder ohne ZFU-Zulassung empfiehlt sich eine rechtliche Bestandsaufnahme. Nicht um Panik zu erzeugen, sondern um das Risikoprofil zu kennen und strategisch damit umzugehen. Wer weiß, wo er steht, kann handeln. Wer wartet, bis ein Teilnehmer handelt, hat die Initiative abgegeben. Nichtigkeit bedeutet nicht zwingend, dass der Anbieter alles verliert: Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (§ 812 BGB) kann er den Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen als Wertersatz geltend machen. In der Praxis ist dieser Weg allerdings aufwendig, streitig und selten vollständig erfolgreich.

Coaching-Ausbildung (hybrid oder digital) — was jetzt zu klären ist

  • Enthält das Programm ein Curriculum mit definierten Lernzielen?
  • Sind synchrone Leistungen (Live-Seminare, Präsenzveranstaltungen, Gruppenarbeiten) an erster Stelle der Leistungsbeschreibung platziert?
  • Gibt es asynchrone Inhalte (Videos, Skripte, Lernplattform; auch WhatsApp-Gruppen können darunter fallen) und überwiegt der synchrone Aneil der Leistungen?
  • Werden Fortschritte bewertet oder Zertifikate ausgestellt?
  • Wie hoch ist das Volumen bereits geschlossener Verträge ohne Zulassung?
  • Ist eine ZFU-Zulassung vorhanden oder wurde sie je ernsthaft geprüft?

4. Verbraucherschutz im Fernabsatz: Die zweite Baustelle

Das FernUSG ist das schwerste Geschütz, aber nicht das einzige. Unabhängig davon, ob ein Coaching-Angebot unter das FernUSG fällt, greifen bei digital geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern die Regelungen des Fernabsatzrechts (§§ 312 ff. BGB). Der entscheidende Unterschied: Im Gegensatz zum FernUSG hilft hier die B2B-Dokumentation.

Das Fernabsatzrecht gilt, wenn der Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kommt und der Klient Verbraucher ist. Die Unternehmereigenschaft muss vor Vertragsschluss ausdrücklich abgefragt und dokumentiert werden; im Zweifel gilt der Klient als Verbraucher.

Widerrufsrecht, Button-Lösung und Kündigungsbutton

Fehlt die Widerrufsbelehrung vollständig, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Wer nach Buchung sofort Zugang zu Materialien gewährt, benötigt die ausdrückliche Zustimmung des Klienten zum vorzeitigen Leistungsbeginn verbunden mit dem Hinweis, dass damit das Widerrufsrecht erlischt.

Der Buchungsbutton muss die Zahlungspflicht unmissverständlich ausweisen: „Jetzt buchen“ genügt nicht, „Jetzt kostenpflichtig buchen“ ist erforderlich. Dauerschuldverhältnisse, die online geschlossen werden, müssen seit dem 1. Juli 2022 online kündbar sein, direkt, sichtbar, funktionsfähig. Nach dem ersten Jahr darf die Mindestkündigungsfrist einen Monat nicht überschreiten. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Coaching-Anbieter, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB).

Checkliste: Fernabsatzrecht in der Coaching-Praxis

  • Ist vor Vertragsschluss abgefragt worden, dass der Teilnehmer die Leistung in seiner Eigenschaft als Unternehmer für selbständige Zwecke nutzen will und ist seine Antwort dokumentiert?

Andernfalls Verbraucher, d.h.:

  • Widerrufsbelehrung vorhanden, aktuell, im Buchungsprozess sichtbar?
  • Sofortiger Leistungsbeginn: ausdrückliche Zustimmung eingeholt?
  • Buchungsbutton korrekt beschriftet („kostenpflichtig“)?
  • Kündigungsbutton vorhanden bei Dauerschuldverhältnissen?
  • Laufzeitklauseln und Verlängerungsregeln rechtskonform?
  • Wird dem Verbraucher auf der Webseite eine gut sichtbare Schaltfläche mit der Funktion Vertrag widerrufen zur Verfügung gestellt? 

5. Garantieversprechen und Werbeaussagen

Coaching wirkt. Aber das Ergebnis hängt wesentlich vom Klienten ab. Wer das nicht berücksichtigt und stattdessen Ergebnisse verspricht, riskiert nicht nur Reputationsschäden, sondern konkrete rechtliche Konsequenzen.

„Dieses Programm hat Klienten geholfen, ihren Umsatz zu steigern“ ist eine beschreibende Aussage und nur zulässig, wenn zutreffend. „Mit diesem Programm steigern Sie Ihren Umsatz um 30 Prozent“ ist eine Garantie, die irreführend ist, weil das Ergebnis nicht vom Coaching-Prozess allein abhängt. Wer eine Garantie mit Rückzahlungsversprechen verbindet, hat zudem einen einklagbaren Anspruch geschaffen.

Kundenstimmen sind legitim, aber nur wenn sie echt sind und keine nicht-repräsentativen Ausnahme-Ergebnisse als typisch präsentieren. Qualifikationsangaben müssen stimmen. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet therapeutische Wirkungsbehauptungen ausdrücklich: Wer mit „heilt Burnout" oder „wirkt nachweislich bei Erschöpfung“ wirbt, bewegt sich jenseits des Erlaubten, unabhängig davon, ob das Coaching tatsächlich hilft. All das betrifft das äußere Erscheinungsbild des Angebots. Was die Rechtsprechung mit der inneren Logik des Coaching-Prozesses selbst macht, ist eine andere Frage.

6. Was das alles mit der Coaching-Beziehung macht

Bis hierher war dieser Beitrag juristisch. Es fehlt noch eine Frage, die in der gesamten öffentlichen Debatte kaum gestellt wird.

Der Raum, den das Recht nicht kennt

Coaching lebt von Vertrauen. Nicht von vertraglichem Vertrauen, sondern von dem, das entsteht, wenn zwei Menschen gemeinsam in einen Prozess gehen, der Offenheit, Verletzlichkeit und ehrliche Selbstbeobachtung verlangt. Dieser Raum ist fragil. Er braucht Klarheit über den Rahmen und Sicherheit über die Rollen. Die Rechtsprechung zum FernUSG führt zu erheblicher rechtlicher Unsicherheit und greift damit auch in diesen Raum ein.

Wenn ein Klient nach Abschluss eines Coaching-Prozesses Rückforderungsansprüche prüft, verändert das nicht nur die Vertragsbeziehung. Es verändert rückwirkend den gesamten Prozess. Alles, was im Coaching entstanden ist, steht plötzlich in einem anderen Licht. Auch wenn dies keine juristische Frage ist, hat sie eine juristische Ursache.

Professionelle Coaches wissen, dass Freiwilligkeit und Vertrauen nicht verordnet werden können. Gute Verträge ersetzen keine gute Beziehung. Aber gute Beziehungen ersetzen auch keine guten Verträge. Das ist weniger eine juristische Erkenntnis als eine über die Natur jedes Verhältnisses, das auf gegenseitiger Verletzlichkeit beruht.

Auftragsklärung als doppeltes Schutzinstrument

Professionelle Coaches kennen das Prinzip der Auftragsklärung: Was ist das Anliegen? Was kann Coaching leisten und was nicht? Welche Rolle nimmt der Coach ein, welche der Klient? Diese Klärung schützt den Prozess. Sie verhindert Erwartungsverzerrungen und schafft Orientierung.

Was – bisher – weniger im Vordergrund stand: Auftragsklärung schützt auch rechtlich. Wer vor Prozessbeginn gemeinsam klärt, dass es um individuelle Begleitung geht und nicht um Wissensvermittlung nach Lehrplan, dokumentiert damit gleichzeitig, warum das Angebot kein Fernunterricht ist. Wer die Unternehmereigenschaft des Klienten festhält, schließt das Fernabsatzrecht aus. Auftragsklärung erzeugt juristische Klarheit als Nebenprodukt. Das ist vielleicht das Uneleganteste an dieser Rechtsentwicklung: Sie macht aus einem dialogischen Instrument ein Sicherungsmittel. Dass beides zusammenfällt, ist kein Nachteil.

Was der BGH mit dem Markt gemacht hat

Der BGH hat das FernUSG von einem bis 2023 weitgehend übersehenen Instrument zu einem „regulatorischen Prüfstein für digitale Bildungsformate im Grenzbereich zwischen Coaching, Beratung und Unterricht“ weiterentwickelt (Nazik & Bilgin, 2026, S. 723). Er hat damit nicht nur eine Rechtsfrage entschieden. Er hat eine Branche zur Selbstdefinition gezwungen.

Wer in diesem Markt tätig ist, muss wissen, wer er ist: Begleiter oder Lehrer, Berater oder Ausbilder. Diese Fragen waren immer fachlich relevant. Sie sind jetzt auch rechtlich entscheidend.

Ausblick: Reform, Reife und Rechtssicherheit

Die Bundesregierung hat für Herbst 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des FernUSG angekündigt. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976 und damit aus einer Zeit, in der Fernunterricht Briefwechsel bedeutete, nicht Zoom-Calls, Lernplattformen und KI-gestützte Kursmodule. Eine Reform könnte klarere Abgrenzungskriterien schaffen und ein Zulassungsverfahren entwickeln, das moderne Formate abbildet. Das wäre überfällig.

Aber eine Reform des FernUSG wird bestehende Verträge nicht heilen. Die Nichtigkeit bereits geschlossener Verträge richtet sich nach dem Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer heute darauf wartet, dass der Gesetzgeber das Problem löst, sitzt auf einem Risiko, das mit jedem neuen Vertrag größer wird. Coaching-Verbände und -Ausbildungsinstitute sollten die Konsultationsphase nutzen, um ihre Perspektive einzubringen. Wer schweigt, überlässt die Gestaltung anderen.

Die Rechtsprechung zwingt Anbieter, ihre eigene Rolle präziser zu bestimmen: Was wird eigentlich angeboten? Coaching, Ausbildung, Mentoring oder Beratung? Und welches Leistungsversprechen steckt dahinter? Diese Fragen sind keine juristischen Fragen. Sie sind Coaching-Fragen. Und wer sie ehrlich beantwortet, hat nicht nur sein Haftungsrisiko reduziert, sondern auch sein Angebot geschärft.

Rechtssicherheit ist kein Gegner guter Coaching-Arbeit. Sie ist deren Voraussetzung.

Literatur

BGH (2025a). Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24.

BGH (2025b). Urteil vom 02.10.2025, Az. III ZR 173/24.

BGH (2026a). Urteil vom 15.01.2026, Az. III ZR 80/25.

BGH (2026b). Urteil vom 05.02.2026, Az. III ZR 137/25.

BGH (2026c). Urteil vom 05.02.2026, Az. III ZR 74/25.

BGH (2026d). Urteil vom 12.02.2026, Az. III ZR 73/25.

BGH (2026e). Urteil vom 07.05.2026, Az. III ZR 142/25.

EuGH (2026). Urteil vom 05.03.2026, Az. C-564/24.

Greger, M. (2026). Anmerkung zu BGH III ZR 173/24. ZIP — Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, S. 866–867.

OLG Brandenburg (2026). Urteil vom 19.05.2026, Az. 6 U 35/25 (nicht rechtskräftig).

Laukemann, M. (2025). Coaching — ein Markt ohne Regeln? Coaching-Magazin.

Nazik, A. & Bilgin, S. (2026). Die Nichtigkeit von Online-Coaching nach dem FernUSG. WRP — Wettbewerb in Recht und Praxis, 6, S. 715–724.

Ring, G. (2026). FernUSG: Wer schützt wen vor wem? Otto Schmidt Blog. Abgerufen am 10.06.2026: www.otto-schmidt.de

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