Beruf Coach

Coaching – ein Markt ohne Regeln?

Was Coaches wissen sollten

Wenngleich sich zahlreiche Coaching-Verbände um die Etablierung von Qualitätsstandards bemühen und es im Fachdialog unumstrittene Definitionsmerkmale des Coachings gibt, ist der Begriff „Coach“ rechtlich nicht geschützt. Die Annahme, Coaching sei somit ein rechtsfreier Raum, wäre dennoch grundlegend falsch. Was sollten Coaches vor diesem Hintergrund unbedingt wissen, um rechtliche Probleme zu vermeiden? Unter welchen Umständen – um nur eine Frage herauszugreifen – fällt ein als Coaching deklariertes Online-Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetzes? Ein Überblick.

11 Min.

Coaching-Magazin Online, 10.07.2025

Auf einem Tisch liegen kleine Würfel mit Fragezeichen, die von einem Menschen bewegt werden.

Das zugrunde liegende Problem ist schnell beschrieben: Der Begriff „Coach“ ist in Deutschland weder geschützt noch gibt es verbindliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation. Während Berufe wie Rechtsanwälte oder Ärzte staatlich reguliert und überwacht werden, kann sich im Prinzip jeder als Coach bezeichnen und entsprechende Dienstleistungen anbieten. Die damit verbundene Freiheit hat einen unübersichtlichen Markt entstehen lassen. Viele Anbieter haben die Chance genutzt, Coaching in unterschiedlichen Bereichen zu etablieren und ein Geschäft aufgebaut.

Die unternehmerische Freiheit birgt aber auch Risiken. Diese haben sich für einige Anbieter von als Coaching deklarierter Leistungen in einer Welle von Klagen gegen sie realisiert. Wesentliche Vorwürfe waren irreführende Werbeaussagen, unklare Vertragsklauseln sowie fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrungen. Für Coaching-Anbieter und ihre Kunden ist es daher wichtig, die wesentlichen Rechtsfragen zu kennen, um rechtliche Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld vermeiden zu können.

Coaching – Definition und Abgrenzung

Ob „Life-Coach“, „Business-Coach“ oder „Financial-Coach“, in nahezu allen Bereichen wird mittlerweile mit „Coaching“-Angeboten geworben. Das breite Angebot an Dienstleistungen ist dadurch bedingt, dass es keine verbindliche Definition des Begriffs „Coaching“ gibt und auch keine bestimmten Anforderungen an die Eigenschaft „Coach“ oder die Inhalte des „Coachings“ festgelegt sind. Dies hat den mittlerweile allseits bekannten Effekt, dass prinzipiell jeder am Coaching-Markt teilnehmen kann.

Was ist Coaching?

Coaching kann als interaktive, individuelle und professionelle Begleitung und Unterstützung von Menschen verstanden werden. Es zielt darauf ab, persönliche oder berufliche Entwicklung zu fördern. Coaching ist dabei prozessorientiert. Ein Coach vermittelt kein fachspezifisches Wissen im klassischen Sinne, sondern begleitet den Klienten bei der Lösungsfindung: „Coaching unterstützt die Person bei der Gestaltung ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer sozialen Rollen und ihrer Kooperationsbeziehungen sowie bei der Bewältigung ihrer Entscheidungs- und Handlungsanforderungen im Arbeitsleben.“ (Nagel, 2023, S. 1). Unabhängig von der konkreten Art des Coachings zählt zu den wesentlichen Aufgaben des Coachs, gemeinsam mit den Teilnehmern zu reflektieren, einzuordnen, diese zu stärken sowie zu inspirieren. (ebd.)

Abgrenzung zu Unterricht und Beratung

Die Abgrenzung zwischen Coaching, Beratung und Unterricht ist juristisch entscheidend:

  • Unterricht beinhaltet die systematische Vermittlung von bekannten Fähigkeiten und Kenntnissen mit dem Ziel, einen überprüfbaren Lernerfolg auf Basis eines von vornherein festgelegten Stoffplans (inkl. vorgegebener Lösung) zu erreichen.
  • Beratung bietet konkrete fachliche Hilfestellungen für spezifische Anliegen, z.B. durch Expertenwissen oder Handlungsempfehlungen. Der Klient weiß, was das Problem ist, welche Lösung benötigt wird und woher die Lösung kommen kann.
  • Coaching hingegen zielt darauf ab, den Klienten durch gezielte Fragen, Reflexionen und Impulse zu befähigen, eigenständig eine Lösung zu finden.

Dass Coaching von Unterricht bzw. Lehre abzugrenzen ist, wird auch mit Blick auf andere Rechtsgebiete deutlich. Insbesondere ist die Abgrenzung hinsichtlich der Frage relevant, ob ein Anbieter trotz Selbstständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Handelt es sich bei seiner Leistung vorwiegend um Lehre, kann dies unabhängig von der Bezeichnung des Angebots zur Einstufung als versicherungspflichtig führen (Rohac & Hahn, 2025).

Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching?

Grund für die bestehende Rechtsunsicherheit beim Online-Coaching ist das 1976 erlassene Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG). Das Gesetz regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von Anbietern und Teilnehmern im Fernunterricht und schreibt unter anderem vor, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Fernlehrgänge, die ohne eine solche Zulassung durchgeführt werden, sind von Anfang an nichtig.

Definition von Fernunterricht nach dem FernUSG

Fernunterricht liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt angeboten wird, Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Für die Anwendbarkeit des FernUSG müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Vertragliche Basis: Die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen erfolgt entgeltlich.
  • Räumliche Trennung: Lehrender und Lernender sind überwiegend nicht am selben Ort.
  • Lernerfolgskontrolle: Eine Überprüfung des Fortschritts oder Wissensstandes durch den Anbieter oder einen Beauftragten findet statt.

Fehlt eines dieser Kriterien, fällt das Angebot nicht unter das FernUSG.

Warum Online-Coaching nicht unter das FernUSG fällt

Die entscheidende Frage ist, ob Online-Coaching als „Unterricht“ im Sinne des FernUSG angesehen werden kann. Nach richtiger Auffassung lautet die Antwort: Nein. Konsequenz des erörterten Verständnisses des Begriffs „Coaching“ ist, dass ein Coaching-Teilnehmer niemals unterrichtet, sondern nur durch einen Prozess geführt werden kann. In konsequenter Anwendung fallen damit die Coaching-Angebote nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Denn wenn Coaching per Definition keinen Unterricht im Sinne einer systematischen Wissensvermittlung darstellt, sondern lediglich eine prozessorientierte Begleitung, fehlt eine der zentralen Voraussetzungen für die Anwendung des FernUSG. Im Einzelnen:

  • Kein systematischer Unterricht: Coaching vermittelt kein vorab festgelegtes Wissen, sondern unterstützt den Klienten in einem individuellen Prozess.
  • Keine strukturierte Wissensvermittlung: Coaching ist nicht auf eine allgemeine Wissensvermittlung für eine Vielzahl von Anwendungssituationen ausgerichtet.
  • Keine Lernerfolgskontrolle: Coaches überwachen nicht den Fortschritt ihrer Klienten in Form von Prüfungen oder Zertifikaten.

Wichtig: Online-Kurse, in denen Prüfungen oder verpflichtende Tests angeboten werden, könnten hingegen als Fernunterricht eingestuft werden.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die bloße Bezeichnung eines Angebots als „Coaching“ nicht ausreicht, um eine Behandlung nach dem FernUSG zu vermeiden. So kam es in der Vergangenheit bereits zu entsprechenden Einstufungen als Coaching deklarierter Angebote, die jedoch vorwiegend der Wissensvermittlung dienten. Sofern keine Zulassung nach FernUSG vorliegt, sind Verträge in derartigen Fällen nichtig. (Heuking, 2024)

Hinweis

Online-Kurse, bei denen der Anbieter den Lernerfolg der Teilnehmer in keiner Weise kontrolliert, fallen nicht unter das FernUSG. Der Begriff der Lernerfolgskontrolle ist jedoch weit gefasst und erfordert nicht zwingend eine schriftliche Abschlussprüfung. Auch die Möglichkeit, mit dem Lehrenden Rücksprache zu halten und Fragen zu stellen, kann nach Auffassung der Gerichte als Lernerfolgskontrolle angesehen werden.

Wichtig: Begrifflichkeiten wie „Zertifikat“, „Studium“, „Lehrgang“ oder „Absolvent“ sollten vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, in den Verdacht zu geraten, eine unterrichtende Tätigkeit anzubieten.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass es sich bei der Lernerfolgskontrolle nach dem FernUSG um eine Kontrolle handelt, die per Definition „die Überwachung oder Überprüfung eines Sachverhalts oder einer Person und damit ein Mittel der Herrschaft oder Gewalt über jemanden oder etwas“ ist (Wikipedia, 2024). Sie ist nach gängiger Auffassung durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet, in dem der Kontrollierende die Entscheidungsgewalt ausübt. Der Lehrende entscheidet, welche Antworten oder Ergebnisse richtig oder falsch sind. Der Lernende wird durch Prüfungen, Beurteilungen oder Zeugnisse belohnt oder bestraft. Darüber hinaus hat der Lernende nicht die Freiheit, Inhalte abzulehnen oder alternative Ansätze zu verfolgen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Antworten, die eine Selbstkontrolle des Klienten bei der Entwicklung eigener Lösungen ermöglichen, stellen nach zutreffender Auffassung jedoch keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden dar (vgl. OLG Düsseldorf I-10 U 138/24).

Missbrauch des Coaching-Begriffs

Coaching-Angebote sehen sich seit einiger Zeit mit zunehmender Kritik konfrontiert. Negative Berichterstattungen, die seriöse Coaching-Angebote mit „esoterischer Geisterheilung“ oder „sektenähnlichen Erlöserfantasien“ (Barczynski, 2024, S. 46) gleichsetzen vermitteln den Eindruck, dass Coaching-Angebote gleichzusetzen seien mit einer Betrugsmasche. Diese undifferenzierte Auseinandersetzung mit dem weiten Feld des Coachings führt jedoch dazu, dass auch professionelle Anbieter in ein schlechtes Licht gerückt und gewissermaßen unter Generalverdacht gestellt werden. Wie schon eingangs erwähnt, ist die Ursache auch darin zu sehen, dass der Begriff des Coachings nicht geschützt ist, es fehlen somit einheitliche und verbindliche (Qualitäts-)Standards.

Gleichwohl gibt es allgemeine Kriterien, die dafür sprechen, dass es sich um ein seriöses Coaching handelt (vgl. auch Kultusministerium Baden Württemberg, 2020):

  • Professionelles Coaching orientiert sich an den eigenen Interessen, Wünschen, Zielen des Klienten.
  • Der Coach nimmt die Klienten in den Fokus der Begleitung.
  • Qualitativ hochwertiges Coaching hat auch seinen Preis.
  • Der Coach kann eine Coaching-Ausbildung vorweisen, z.B. anerkannt durch die IHK und/oder Coaching-Verbände.
  • Das Coaching ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
  • Der Coach weist einen professionellen Online-Auftritt vor.

Darüber hinaus existieren Coaching-Verbände – z.B. der Deutsche Bundesverband Coaching e.V. (DBVC) und der Deutsche Coaching Verband e.V. (DCV) –, die für sich Anforderungen an ein seriöses Coaching festgelegt haben.

Rechtliche Fallstricke und Handlungsempfehlungen für Coaches

Bei der Vertragsgestaltung sollten Coaches unter anderem folgende Punkte beachten:

  • Keine Erfolgsversprechen: Coaches sollten ihre Verträge so gestalten, dass sie ihre Leistungen als Prozessbegleitung beschreiben und keine Erfolgsgarantien geben.
  • Klare AGB: Coaches sollten für klare und verständliche Vertragsbedingungen sorgen. Insbesondere sollten Leistungsumfang, Zahlungsmodalitäten, Haftungsausschlüsse sowie Vertraulichkeitsvereinbarungen unmissverständlich geregelt sein.
  • Korrekte Widerrufsbelehrung: Je nach Vertragsart und -partei kann ein Widerrufsrecht bestehen, auf welches Coaches ordnungsgemäß hinweisen müssen. Besondere Anforderungen gelten für den Verzicht auf ein solches Recht (vgl. BGH v. 20.02.2025 – VII ZR 133/24).
  • Gefahr der Sittenwidrigkeit: In neueren Entscheidungen berufen sich Teilnehmer von Online-Coachings vermehrt auf die Sittenwidrigkeit des Coaching-Vertrages und können daher das gezahlte Entgelt zurückverlangen. Coaches sollten vor diesem Hintergrund den Leistungsumfang genau dokumentieren, um darlegen zu können, dass der von ihnen verlangte Preis angemessen ist.

Im Bereich Werbung und Kommunikation ist insbesondere Transparenz zu wahren: Coaches sollten Werbeaussagen präzise formulieren und keine konkreten Erfolge oder Ergebnisse versprechen, um die Anforderungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zu erfüllen.

Häufige Fragestellungen von Online-Coaches und Klienten

Wie sichere ich mich gegen Vertragsstreitigkeiten ab?

  • Als Anbieter von Coaching-Leistungen ist es wichtig, potenziellen Kunden keine Versprechungen bezüglich eines bestimmten Erfolgs zu machen. Anderenfalls müssen sie sich im Streitfall an solchen Aussagen festhalten lassen, was zu möglichen Haftungsrisiken führt.
  • Ferner sollten Coaches potenzielle Teilnehmer, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, über das Widerrufsrecht bezüglich eines jeden Vertragstyps einzeln und ordnungsgemäß belehren.  Zu beachten ist dabei, dass entgegen verbreiteter Ansicht auch Geschäftsführer und Vorstände, und selbst mitarbeitende GmbH-Gesellschafter häufig als Verbraucher einzustufen sind.
  • Im Angebot sollten Leistungen ausführlich und detailliert aufgeführt und die einzelnen Inhalte des Coachings erläutert werden.

Welche Vertragsdetails sollte ich in meinen AGB regeln?

  • In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Coaches Regelungen zu den Zahlungskonditionen des Coachings, dem Vertragsgegenstand und dem Vertragsschluss, dem Umgang mit Stornierungen und Stundenausfall, die Grundregeln für das Coaching und die Möglichkeiten und Grenzen des Coaching-Angebots unterbringen. 
  • Hierbei sollten sie nicht irgendwelche vorgefertigten AGB aus dem Internet nehmen, sondern sich an einen Fachanwalt wenden, um sich individuell auf ihre Bedürfnisse und auf ihr Angebot zugeschnittene AGB erstellen zu lassen.

Welche Rechte habe ich als Klient bei Coaching-Verträgen?

  • Verspricht der Coach keine konkreten Erfolge und handelt es sich bei dem Vertrag somit um einen Dienstvertrag, stehen Klienten auch insoweit keine Gewährleistungsrechte zu.
  • Eine Kündigung des Coaching-Vertrags ist jedoch grundsätzlich möglich.
  • Sofern die Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten.
  • Ein Widerrufsrecht für Verbraucher steht Unternehmen und Existenzgründern nach zutreffender Ansicht nicht zu. Verbrauchern und Existenzgründern, die an einem Coaching teilnehmen, bei dem es um das „Ob“ einer Existenzgründung geht, kann ein Widerrufsrecht entweder nach §§ 312b, 312g BGB oder nach dem FernUSG zustehen.

Literatur

Barczynski, D. (2024). Coaching ist Betrug! Oder doch nicht? Coaching-Magazin, 2, S. 46–47.

Heuking (2024). Online-Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz – 180-Grad Wende der Rechtsprechung. Abgerufen am 26.06.2025: www.heuking.de

Kultusministerium Baden Württemberg (2020). Checkliste Coaching. Abgerufen am 26.06.2025: https://beware.kultus-bw.de

Nagel, S. (2023). Legal Coaching und Insolvenz: Anwaltsgetriebene Entscheidungen vs. Selbstbestimmung des Mandanten, VIA,1, S. 1–3.

Rohac, S. & Hahn, E. (2025). Rentenversicherungspflicht für Coaches. Coaching oder Lehre? Coaching-Magazin, 2, S. 39–43.

Wikipedia (2024). Kontrolle. Abgerufen am 25.06.2025: https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrolle

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