Ethik

Verschwiegenheit im Coaching

Worauf muss der Coach achten?

Damit sich ein Klient dem Coach anvertraut, brauchen wir Verschwiegenheit. Wem diese zugesichert wird, der fühlt sich beschützt und sicher, so dass man gerne über sich wie seine Stärken und Schwächen, seine Erfolge und Misserfolge, eigene Unsicherheiten und Talente erzählt. Infolgedessen denkt man sich einerseits vor Klatsch und Tratsch, aber auch Beleidigungen und Diskriminierungen sowie andererseits vor Weitergabe von Informationen an Kollegen, Chefs, Partner für Supervision, Veröffentlichungen und dergleichen sicher. Worauf muss der Coach achten?

13 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 4 | 2012 am 21.11.2012

Ein Mann im Anzug hält ein sehr großes Megaphon und brüllt etwas hinein.

Quellen der Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht des Coachs als solche ergibt sich aus der Einschränkung ihrer prinzipiell grundgesetzmäßigen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), wenn das Recht eines Dritten berührt wird. Dieser Dritte ist insbesondere der Coaching-Klient. Er oder sie will vor allem die persönlichen, sensiblen Themen geschützt wissen (s. Kasten). Diesen Vertrauens- und Geheimnisschutz statuiert grundsätzlich das Freiheitsgrundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Coaching-Klienten. Dies ist nicht im Grundgesetz (GG) positiv geregelt, sondern es ist seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) im Wege des Analogieschlusses durch Richterrecht aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Auffanggrundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG entstanden, anerkannt und weiterentwickelt worden.

Die informationelle Selbstbestimmung

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es stellt ein Freiheitsgrundrecht auf Datenschutz dar. Im sogenannten „Volkszählungsurteil“ vom 15. Dezember 1983 erkannte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bedingungslos an, da die Persönlichkeit durch die moderne Datenverarbeitung immer mehr in den Fokus gerät. Es ist das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten frei zu bestimmen. Denn eine Gesellschaftsordnung sei unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Einzelne nicht weiß, welche Informationen seines Verhaltens oder seiner Daten zu welcher Zeit über bestimmte Wege zur Kenntnis von anderen Personen gelangen. Danach darf jeder Mensch – und damit jeder Coaching-Klient – über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen.

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