Die Verschwiegenheitspflicht des Coachs als solche ergibt sich aus der Einschränkung ihrer prinzipiell grundgesetzmäßigen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), wenn das Recht eines Dritten berührt wird. Dieser Dritte ist insbesondere der Coaching-Klient. Er oder sie will vor allem die persönlichen, sensiblen Themen geschützt wissen (s. Kasten). Diesen Vertrauens- und Geheimnisschutz statuiert grundsätzlich das Freiheitsgrundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Coaching-Klienten. Dies ist nicht im Grundgesetz (GG) positiv geregelt, sondern es ist seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) im Wege des Analogieschlusses durch Richterrecht aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Auffanggrundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG entstanden, anerkannt und weiterentwickelt worden.
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es stellt ein Freiheitsgrundrecht auf Datenschutz dar. Im sogenannten „Volkszählungsurteil“ vom 15. Dezember 1983 erkannte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bedingungslos an, da die Persönlichkeit durch die moderne Datenverarbeitung immer mehr in den Fokus gerät. Es ist das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten frei zu bestimmen. Denn eine Gesellschaftsordnung sei unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Einzelne nicht weiß, welche Informationen seines Verhaltens oder seiner Daten zu welcher Zeit über bestimmte Wege zur Kenntnis von anderen Personen gelangen. Danach darf jeder Mensch – und damit jeder Coaching-Klient – über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen.
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