Beruf Coach

Versicherungspflichten und -möglichkeiten für Coaches

Rentenversicherung, Krankenversicherung & Haftpflicht

8 Min.

Erschienen im Coaching-Newsletter in Ausgabe 07 | 2015

Man sieht die Statue der Göttin der Gerechtigkeit, die eine Waage hält.

Sich schon wieder vertraglich binden, monatlich Geld ausgeben, jahrelang, aber wofür? Diese Verpflichtung sehen viele Menschen, vor allem Selbstständige, als Last und teilweise als Schikane an. Allerdings vergessen sie, warum und wozu eine derartige Absicherung wichtig ist. Die Sozialversicherung ist ein System, das den Einzelnen (und dessen Familie) – von allen Versicherten gemeinsam getragen – bei Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod absichert. Daher ist die Sozialversicherung ein Garant für den sozialen Frieden.

Es besteht bei der gesetzlichen Sozialversicherung im Grundsatz eine Versicherungspflicht. Warum ist das so? Jeder Mensch soll die Chance haben, sich gegen bestimmte Risiken abzusichern und zwar unabhängig vom Einkommen oder Risikogefährdung. Unter welchen Bedingungen und bezüglich welcher Versicherungsarten die Versicherungspflicht für Coaches und Coach-Ausbilder besteht bzw. nicht besteht, klärt der vorliegende Artikel. Vorgestellt werden im Folgenden 1. die Rentenversicherung, 2. die Krankenversicherung und 3. die Haftpflichtversicherung.

Teil 1: Rentenversicherung

Seit 1889 existiert die deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Diese Sozialversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch VI (SGB), beruht auf dem Solidarprinzip und dem Äquivalenzprinzip, und dient grundsätzlich der „Zukunftssicherung“.

Diese Zukunftssicherung bezieht sich auf die Lebensphase nach dem Beruf. Allerdings wird auch vor dem Eintritt ins Rentenalter eine Rente aufgrund von Erwerbsminderung oder im Falle des Todes in Form einer Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Daneben existieren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben usw. D.h., dieses System dient ebenfalls der Absicherung gesundheitlicher Risiken.

Nun gibt es innerhalb des Rentenversicherungssystems einen Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen, denn grundsätzlich sind jeder „Beschäftigte“ sowie bestimmte risikogefährdete Personen und Branchen versicherungspflichtig. Dies wird in § 1 und § 2 SGB VI aufgelistet.

Dem Wortlaut nach, finden wir weder den Coach noch den Coach-Ausbilder. Dies liegt sicherlich auch daran, dass der Begriff „Coaching“ nicht gesetzlich geschützt ist und keiner einheitlichen Definition unterliegt. Es liegt daher nahe, Coaches als nicht versicherungspflichtig zu verstehen.

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