Ethik

Der kriminelle Klient. Teil 2

Wann macht sich der Coach strafbar?

Nicht jeder Klient hat lautere Absichten, sodass einige Coachings als Prozess zur Selbststrukturierung, Ordnung von Gedanken und Handlungen durchaus als Möglichkeit betrachten könnten, auch Straftaten grundlegend vorzubereiten. Welche Gedankenspiele während des Coachings Straftaten bergen und ab welchem Zeitpunkt sie als solche zu bewerten sind, wurde im ersten Teil des Artikels in Ausgabe 2/2014 geklärt. Der zweite Teil stellt sich der Frage nach der Strafbarkeit des Coachs selbst, der seinen kriminellen Klienten tatkräftig unterstützt oder ihm durch eine Falschaussage helfen will.

16 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 3 | 2014 am 10.09.2014

Dieser Artikel befasst sich in zwei Teilen mit dem Coaching eines (potenziell) kriminellen Klienten. Im in Ausgabe 2/2014 des Coaching-Magazins erschienenen ersten Teil wurden (kriminelle) Coaching-Anliegen strafrechtlich analysiert und das Spektrum des strafrechtsrelevanten Coachings abgesteckt. Im nun folgenden zweiten Teil steht die Gefahr der Strafbarkeit des Coachs als Mittäter oder Beihelfer bei einem Coaching mit einem (potenziellen) Straftäter im Mittelpunkt. Ziel beider Teile des Beitrags ist es, Coaches in ähnlichen Situationen eine professionelle Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu ermöglichen.

Der Coach als Teilnehmer einer Straftat

Strafbar ist nur die vorsätzliche Teilnahme bzw. Beihilfe an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Sollte der Klient seine Ideen nicht umsetzen, hat dieser nicht zu einer strafrechtlich relevanten Tat angesetzt (Versuch oder Vollendung), so ist der Coach, der die „Ideen begleitet“ hat, ebenfalls nicht strafrechtlich relevant aufgefallen. Die versuchte Beihilfe ist nicht strafbar. Der Regelstrafrahmen des Beihelfers richtet sich gem. § 27 Absatz 2 StGB (Strafgesetzbuch) nach der Strafdrohung des Haupttäters, wird jedoch nach § 49 Absatz 1 StGB gegenüber dem Haupttäter gemildert.

Objektiver Tatbestand

Verschweigt der Coach Taten und Vorhaben des kriminellen Klienten, macht er sich möglicherweise als Teilnehmer einer Tat strafbar. Denn nach § 27 StGB ist man Beihelfer einer Tat, wenn man Unterstützung zu einem Tatgeschehen leistet. Stellen wir uns vor, der Klient verwirklicht tatsächlich die im ersten Teil des Artikels geschilderten, strafbaren Beispielfälle (siehe Coaching-Magazin 2/2014), so liegt eine rechtswidrige Haupttat des Klienten vor.

Wie muss die Unterstützungshandlung des Coachs aussehen, damit er die Schwelle zur Straftat überschritten hat? Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht es schon für die strafbare Teilnehmerschaft aus, dass der Taterfolg in irgendeiner Art und Weise erleichtert oder gefördert wird. Daher ist die Beihilfe sowohl in psychischer als auch in physischer Form möglich. Wichtig ist, dass objektiv eine kausale Verbindung zwischen Unterstützung des Beihelfers und dem Taterfolg besteht. Eine Beihilfe zur Haupttat ist bereits ab möglichen Handlungen zu deren Vorbereitung bis zu ihrer Beendigung möglich.

Sowohl die physische als auch die psychische Beihilfe sind durchaus in einem Coaching denkbar. Durch die konkreten Angebote zur Reflexion hat der Klient die Möglichkeit, sich zu einer Straftat zu entschließen. Sodann werden im Coaching neue oder optimierte Verhaltensweisen und -haltungen durchgesprochen und vorbereitet. Durch das Tandem von Coach und Klient wird der Klient gerade ermutigt, „Neues“ zu unternehmen. Je nach Charakter des Coachs können auch Beleidigungen oder ähnliches durchgesprochen werden. Denkbar wäre z.B. der gezielte Einsatz von Mobbing, um unkündbare Mitarbeiter (wie Betriebsräte, Schwangere oder Behinderte) „loszuwerden“. Mobbing als solches ist zwar nicht strafbar, allerdings sind es einzelne damit in Zusammenhang stehende Aspekte wie Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund möglicher, daraus folgender psychischer Erkrankungen. Wer andere auf die Idee bringt, dies zu tun, stiftet an und macht sich strafbar.

Zur ebenfalls strafbaren psychischen Beihilfe zählen alle Handlungen, die den Täter in seinem Tatentschluss bestärken. Als Coach bestärkt man eine Person, wenn man „lösungsorientiert“ arbeitet und dadurch Zielzustände, seien sie rechtswidrig oder nicht, bearbeitet, bewertet und Handlungen überlegt, die diesen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten lassen werden. Grundsätzlich hat der Klient einen Veränderungswunsch, also ein Thema zur Bearbeitung, so dass der Wunsch zur Lösung bereits vorhanden ist. Coaching ist gerade Hilfe zur Selbsthilfe und somit ein klassisches Beispiel für die Bestärkung einer Entscheidung, da Selbstreflexion, Selbstbewusstsein, Selbstentwicklung usw. eng miteinander verknüpft sind.

Subjektiver Tatbestand

Entscheidend für die Beihilfe ist in jedem Fall, dass der Coach seinerseits vorsätzlich agiert. Der Teilnehmer an einer Straftat muss doppelten Vorsatz (= Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) haben, nämlich einmal hinsichtlich des Taterfolges durch die andere Person und andererseits hinsichtlich des eigenen Unterstützungserfolges. Der Vorsatz wird in drei Stufen eingeteilt:

  • Absicht: Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
  • Wissentlichkeit: Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel darstellt.
  • bedingter Vorsatz: Nach der Auffassung des BGH ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“.

Als Coach hat man grundsätzlich bedingten Vorsatz und man muss sich bewusst machen, dass dieser grundsätzlich ausreicht, den Vorsatz einer Tat (subjektiven Tatbestand) zu begründen. Denn als Coach hat man zumindest die Erwartung, dass der Klient das Veränderungsziel aufgrund des Coachings erreichen kann. Schließlich wäre man kein professioneller Coach, würde man nicht an die Wirkung der eigenen Arbeit glauben. Zumindest dürfte es schwer werden, vor Gericht zu argumentieren, dass man nicht daran glaubt, dass der Klient sich durch die gegebenen Impulse nicht verändern könne.

Daneben ist strafrechtlich relevant, dass man vorsätzlich eine fremde rechtswidrige Tat fördern will. Der Coach muss demnach Hilfe zum Taterfolg leisten wollen und die Vollendung der fremden rechtswidrigen Haupttat erkannt haben und sie willentlich und wissentlich unterstützen. Theoretisch liegt kein Vorsatz hinsichtlich einer Teilnehmerschaft vor, wenn der Coach im „Hier und Jetzt“ hilft und sich keine Gedanken über die resultierenden Konsequenzen macht. Dies ist allerdings in einem Strafprozess schwierig zu beweisen, wenn alle objektiven und konkreten Indizien etwas anderes aufzeigen. Denn im Strafprozess wird anhand der objektiven Tatumstände Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand gezogen, d.h., je stärker die objektiven Indizien, desto geringer die Chance des Coachs, sich auf Nichtwissen im Hinblick auf Haupttat und Unterstützungshandlungen oder Fahrlässigkeit zu berufen.

Tipp

Grundsätzlich kann man sich vor einer vorsätzlichen Unterstützungshandlung schützen, wenn man bewusst kommuniziert, dass man zwischen Prozessverantwortung (Coach) und Lösungsfindungs- und Ergebnisverantwortung (Klient) strikt unterscheidet. Hilfreich ist es ebenfalls, wenn man einen Coaching-Prozess objektiv nachvollziehbar anbietet und über Folgen und Konsequenzen einer Entscheidung (Tun oder Unterlassen) nachgedacht wird. Abschließend ist entscheidend, dass man sich als Coach gerade nicht mit dem Klienten und seinem Thema „verbündet“, sondern eine Distanz wahrt. Schriftlich fixierte Verträge sind als Beweis sicherer als mündliche Absprachen.

Der Coach als Mittäter einer Straftat

In Abgrenzung zur Teilnahme an einer Straftat besteht Mittäterschaft gemäß § 25 Absatz 2 StGB, wenn nicht nur ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, sondern auch ein gemeinsamer Tatplan existiert. Wesentlich ist hiernach, dass es einen gleichwertig schwerwiegenden Tatbeitrag des Coachs gibt. Hier gibt es ein sogenanntes Hand-in-Hand-Prinzip, so dass der Mittäter ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat hat und von seinem Tatbeitrag weiß und dies auch will.

Wichtig ist, dass eine sukzessive, d.h. hinzutretende Mittäterschaft bis zur Beendigung der Tat möglich ist. Also wer die Tat als eigene will, ist Mittäter und wer diese als fremde will, eher Teilnehmer bzw. Beihelfer. Will der Coach seinen Klienten bei einer rechtswidrigen Tat unterstützen, weil er gezielt helfen will, dass die rechtswidrige Tat fruchtet (und er so z.B. ein höheres Honorar erwartet), dann hat er ein eigenes Interesse am Taterfolg und ist eher als Mittäter zu sehen. Andererseits liegt eher eine Teilnehmerschaft vor, wenn man schlicht über die mithilfe des Coachings erzielten Erfolge des Klienten benachrichtigt werden will.

Wer Mittäter i.S.d. § 25 Absatz 2 StGB ist, wird als Täter bestraft. Insofern gibt es keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe für die Mittäter.

Anschlussdelikte

Neben der Mittäter- und Teilnehmerschaft kann man sich als Coach einer sogenannten Anschlussstraftat verdächtig machen, wenn man seinen Klienten deckt oder darin unterstützt, Früchte aus der begangenen Tat zu ziehen. Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche sind Anschlussdelikte.

Begünstigung

Nach § 257 StGB liegt eine Begünstigung vor, wenn man einem Straftäter hilft, die Vorteile seiner Tat zu sichern. Grundsätzlich sind diese Delikte auf fremdes Vermögen bezogen, wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung usw., allerdings kann der Vorteil des Täters auch ein anderer als „vermögenswertes Plus“ sein. Die Begünstigung kann beispielsweise durch Warnung vor der Strafverfolgung oder Duldung der Hehlerei in den eigenen Räumen erfolgen. Bezogen auf das Coaching bedeutet dies auch, dass man dem Klienten dabei hilft, das Tatobjekt für sich nutzbar zu machen und Klärungshilfe durch den Coach zu erhalten:

  • Wie nutze ich rechtswidrig erworbenes Geld?
  • Wie verschleiere ich einen Diebstahl?
  • Wie nutze ich kopierte Daten von neuen Softwarelösungen, Patenten usw.?

Die Begünstigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Dabei ist wichtig zu wissen, dass diese Strafe nicht schwerer sein darf als die für den eigentlichen Haupttäter, den man decken will (§ 257 Absatz 2 StGB).

Strafvereitlung

Nach § 258 StGB liegt eine Strafvereitelung vor, wenn man absichtlich oder wissentlich die Bestrafung des Täters oder Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat vereitelt. Mit Vereitelung der Bestrafung ist sowohl die der Strafverfolgung als auch die der Strafvollstreckung gemeint, d.h., man behindert die Ermittlungsarbeit, versteckt den Täter oder vernichtet Beweise.

Als Coach kommen hier eine Fülle von Handlungen in Betracht, die tendenziell nicht beim Tages-Coaching aufkommen können, sondern bei der bekannteren Variante aufgrund mehrerer Sitzungen von Coach und Klient. Beispielsweise machen sich solche Coaches Notizen oder Fotos, die man den Ermittlungsbehörden im Rahmen der Aufklärungspflicht aushändigen muss.

Sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren stehen für Strafvereitelung an. Auch hier darf man nicht schwerer als der Haupttäter bestraft werden (§ 258 Absatz 3 StGB).

Geldwäsche

Nach § 261 StGB liegt die Geldwäsche vor, wenn man illegal erwirtschaftetes Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einschleust. Dafür genügt bereits die Kenntnis, dass das Geld des Klienten, das man für die Begleichung des Coachings annimmt, aus einer Straftat herrührt bzw. herrühren könnte. Der Regelstrafrahmen liegt gem. § 261 Absatz 1 StGB bei drei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei jeder Einzelfall anders bewertet wird.

Auch darf der Coach für den Klienten keine Konten errichten oder Buchungen durchführen, wenn falsche oder erfundene Namen dazu benutzt werden. Denn eine Legitimations- und Identitätsprüfung ist in § 154 Abgabenordnung geregelt, so dass sich der Vertragspartner eines Kunden zuvor Gewissheit über Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen muss.

Falsche Verdächtigung?

Ein Coach kann sich auch strafbar machen, wenn er einen unschuldigen Klienten wegen einer Straftat anzeigt. Entscheidend für eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung ist die Frage, ob man als Coach Gewissheit über eine mögliche Straftat hat oder ob lediglich ein persönlich getroffener Verdacht vorliegt. In dieser Situation entsteht schnell ein Gewissenskonflikt. Oder ist es bereits ein Konflikt mit dem Gesetz?

Grundsätzlich sollte man sich nicht von Assoziationen verunsichern lassen, sondern das Coaching gewohnt professionell weiterführen. Schließlich können Gefühle und Gedanken die eigene Einsichtsfähigkeit manipulieren. Denn wer eine andere Person einer Straftat bezichtigt, die diese nicht begangen hat, macht sich gemäß § 164 StGB strafbar. Dies kann entweder durch eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 Absatz 1 StGB oder durch die Behauptung von falschen Tatsachen im Sinne des § 164 Absatz 2 StGB erfolgen.

Bloße Vermutung wie „ich traue diesem Menschen Diebstahl, Geheimnisverrat etc. zu“ oder „die Täterbeschreibung aus den Medien passt auf die mir vorsitzende Person“ sind keine objektiven Tatsachen, sondern subjektive Überlegungen oder/und falsche Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachen. Im Eingangsfall im ersten Teil des Artikels (siehe Coaching-Magazin 2/2014), in dem lediglich vermutet wird, dass der Klient eine Straftat begangen haben könnte, sollte man sich also keine weiteren Gedanken machen, da man nur einen subjektiven Verdacht hat. Hier gilt es, weiter professionell distanziert zu arbeiten.

Hinweise auf zukünftige Handlungen sind ebenfalls irrelevant, da sich die falsche Verdächtigung nur auf bereits begangene Handlungen bezieht. Als Coach sollte man hier ebenfalls professionell weiterarbeiten und nicht über Informationen „emotional“ stolpern. Erst wenn sich Informationen verdichten, dass der Klient eine Straftat begehen will, muss gehandelt werden. Umgekehrt liegt der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung vor, wenn man einen falschen Verdacht zur Strafbarkeit des Klienten verursacht oder verstärkt. Denn falsch ist eine Verdächtigung immer dann, wenn sie objektiv nicht wahr ist. Im Eingangsbeispiel haben wir keine Kenntnis, ob der Klient ein Straftäter ist oder nicht, es handelt sich um Vermutungen.

Im Endeffekt muss man, um sich der falschen Verdächtigung strafbar zu machen, neben dem Vorsatz bezüglich objektiver Tatbestandsmerkmale auch wider besseres Wissen und in der Absicht der Verfahrenseinleitung handeln. Laut Gesetz liegt der Regelstrafrahmen des § 164 Absatz 1 StGB bei Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wobei jeder Einzelfall anders bewertet wird. Denn grundsätzlich werden die Strafzumessungstatsachen i.S.d. § 46 Absatz 2 StGB durch den Richter festgestellt, eine Gesamtabwägung der Tat vorgenommen und die Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe) gewählt. Dabei werden u.a. die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat (beispielsweise Bemühungen der Schadenswiedergutmachung) herangezogen.

Der Coach als Zeuge in einem Ermittlungsprozess

Der vermeintlich kriminelle Klient wird wegen Körperverletzung und Betrug angezeigt, weil die assoziierten Vermutungen des Coachs richtig waren. Die Polizei nimmt ihre Ermittlungen zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft auf. Der tätig gewordene Coach soll als Zeuge vernommen werden.

Fraglich ist, was man als Zeuge erzählen oder verschweigen darf. Grundsätzlich müssen Zeugen zum Vernehmungstermin vor dem Richter erscheinen und aussagen. Die Aussagepflicht betrifft sowohl Angaben über ihre Identität als auch zur Sache. Im deutschen Strafprozessrecht besteht allerdings die Möglichkeit des Zeugnisverweigerungs- und des Auskunftsverweigerungsrechts.

Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz des Zeugen, wenn er sich mit seiner Aussage in eine Konfliktlage bringen würde. Diese Konfliktlage besteht, wenn er sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage entweder selber oder eine ihm nahestehende Person belasten würde. Aufgrund der Familienbande sowie aus einer bestimmten vertrauensvoll beruflichen Verbindung können die in §§ 52, 53 Strafprozessordnung (StPO) aufgeführten Personen die Aussage zum Sachverhalt vollkommen verweigern (dies sind u.a. Lebenspartner, Ärzte, Betreuer, Anwälte). Der Coach als solcher ist nicht darunter zu fassen, da er keine staatliche Ausbildung und Anerkennung erfährt. Insofern steht dem Coach kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Auch darf der Kreis der anerkannten Berufe und Personen nicht durch Analogie erweitert werden. Folglich muss der Coach neben seiner Identität auch zum Sachverhalt wahrheitsgemäße Aussagen treffen.

Andererseits existiert zum Schutz des Zeugen das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Dieser Schutz zielt auf die Vermeidung einer seelischen Zwangslage, in welcher der Zeuge aufgrund der grundsätzlich wahrheitsgemäßen Aussagepflicht sich selbst oder einen Angehörigen beschuldigen müsste. Ist dies, wie im Eingangsfall, nicht gegeben, so kann der Coach nur solche Antworten verweigern, die ihn in den Verdacht der Anstiftung, der Beihilfe oder der Mittäterschaft bringen. So besteht zwar die Möglichkeit zur Auskunfts- und Aussageverweigerung, allerdings liegt in nahezu allen Fällen kein Grund des Coachs vor, sich darauf zu berufen.

Falschaussage des Coachs

Wer dennoch eine falsche Aussage tätigt, weil ihm kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, der macht sich nach § 153 StGB der Falschaussage (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) oder, falls die Aussage unter Eid aufgenommen wurde, des Meineides gemäß § 154 Absatz 1 StGB (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) strafbar. Führt diese falsche Aussage dazu, dass der kriminelle Klient nicht wegen der im Raume stehenden rechtswidrigen Tat bestraft wird, so macht man sich der Strafvereitelung (siehe Abschnitt „Strafvereitlung“, S. 57) strafbar. Also, wenn der Coach Wissen über eine strafbare Tat hat, sollte er dies nicht verschweigen.

Falsch ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht: Die Wirklichkeit wird unzutreffend wiedergegeben, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. Wichtig ist auch, ob man sich gut oder schlecht an etwas erinnert. Unterlässt man es, mitzuteilen, dass man sich gut, vage oder gar nicht erinnert, also etwas als Fakt darstellt obwohl Zweifel bestehen, macht man sich der Falschaussage strafbar. Weiß man allerdings nicht, dass man etwas Falsches bekundet, so liegt keine vorsätzliche Falschaussage vor.

Fazit

Haben wir einen (vermutlich) kriminellen Klienten im Coaching, so muss differenziert werden: Bespricht er ein normales Veränderungsthema oder Problem ohne strafrechtlichen Bezug, so gilt die Verschwiegenheitspflicht. Will der „Kriminelle“ eine Straftat supervidieren oder vorbereiten, so besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit – in diesem Fall muss aus den zuvor dargestellten Gründen gehandelt werden.

Grundsätzlich gilt: Der reine Gedankenaustausch (zu welchem Thema auch immer) ist nicht strafbar. Da der Coach die Prozessverantwortung trägt, bedeutet dies, dass der Klient über seine zukünftigen Handlungen tatsächlich richtig nachdenken muss, ihm Vor- und Nachteile bewusst sein und potenzielle Probleme reflektiert werden müssen. Sobald eine schädigende Handlung notiert ist und diese in die Tat gesetzt werden soll, muss der Coach agieren und den Klienten auf potenzielle Probleme und bestehende Werte und Normen hinweisen. Bleibt der Klient bei seinen kriminellen Ideen und seinem Tatplan, muss der Coach dies (spätestens im Ermittlungsverfahren) den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Will der Coach Sicherheit, sollte er eine schriftliche Vereinbarung vom Klienten unterschreiben lassen, dass er nur die Verantwortung für den Prozess und nichts mit Inhalt und Ergebnis des Coachings zu tun hat.

Tipps

  • schriftlicher Coaching-Vertrag
  • Arbeit mit Hypothesen, um willkürliches Vorgehen, Arbeit mit Vorurteilen oder emotionale Befangenheit zu vermeiden
  • Stoppen, sobald der Klient strafrechtlich auffällig wurde und dies im Coaching bearbeiten will
  • Stoppen, sobald der Klient andere/Unternehmen schädigen will und somit strafrechtlich auffallen würde

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