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Kontrovers

Rechtsverletzungen im Team-Coaching

Welche Verfehlungen sollten Coaches vermeiden?

8 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 4 | 2020 am 18.11.2020

Team-Coaches arbeiten aufgrund der Anzahl der mitwirkenden Personen und Dynamiken in einem Prozess, der komplexer sein kann, als dies im Rahmen von Einzel-Coachings der Fall ist. Dennoch unterliegen Einzel- und Team-Coachings denselben gesetzlichen Regelungen. Es kann Fälle geben, in denen (Team-)Coaches mangels rechtswirksamen Vertrags keine Vergütung erhalten oder aufgrund von Verfehlungen gar Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen müssen. Da Coaching weder einen eigenständigen Vertragstyp im BGB darstellt, noch der „Coach“ als Berufsbezeichnung rechtlich geschützt ist, kommen nur die allgemeinen Regelungen zur Geltung.

Was kann man als Team-Coach also falsch machen? Einige der folgenden Punkte sind insbesondere im Kontext des Team-Coachings praxisrelevant, andere sind gleichermaßen auf Einzel-Coaching zu übertragen. Die Liste möglicher Rechtsverletzungen ist lang. Hier sollen jene beschrieben werden, die aus Sicht der Autorin zentral sind.

Vertragsgegenstand des Coachings, § 611 BGB

Team-Coaches sollten das gecoachte Team – unter Berücksichtigung seiner eigenen Dynamik und vorhandenen Ressourcen – bei der Arbeit am gemeinsam angestrebten Ziel begleiten. Dann ist Coaching eine Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB. Gemäß § 611 Abs. 2 BGB können Dienste jeder Art Gegenstand des Dienstleistungsvertrages sein. So auch Coaching und Team-Coaching. Es gibt „Team-Coaches“, die, obwohl der Vertrag dies vorsieht, kein Coaching durchführen, sondern z.B. …

  • Training, um die Vermittlung von Wissen und das Einüben von Verhaltensmustern zu fokussieren, ohne auf Reflexion und die individuellen Ressourcen der betroffenen Personen einzugehen.
  • Beratung, ohne selber Fachexperte der Berufsgruppe oder des betroffenen Themas zu sein.
  • eine Mischung aus Coaching, Training und Beratung als Teamentwicklung.

Da der Dienstleistungsvertrag – anders als der Kauf oder der Werkvertrag – kein eigenständiges Rechtsinstitut für mangelhafte Leistung umfasst, muss auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen werden: Ansprüche samt Voraussetzungen für Schadensersatz sind in den §§ 280 ff. BGB geregelt, Kündigungen in den §§ 620 ff. BGB.

Unerlaubte Heilbehandlung, § 5 HeilprG

Die Einflüsse der Gesprächstherapie usw. aus dem Bereich der Psychotherapie haben sich stark auf die Coaching-Praxis ausgewirkt. Ein möglicher Grund dafür, dass manche Coaches die Abgrenzung von Coaching zur Heilkundeausübung übersehen oder schlichtweg missachten. Wer coacht, muss die Strafvorschrift des § 5 HeilprG kennen. Dieses abstrakte Gefährdungsdelikt stellt die unerlaubte Heilkundeausübung unter Strafe, sodass es nicht auf die tatsächliche Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit ankommt. Es reicht, wenn der Coach im Laufe des Prozesses mit einem einzelnen betroffenen Klienten individuell an einer psychischen Krankheit arbeitet.

Werkvertrag, § 631 BGB oder bestimmter Beratungsvertrag

Manche Coaches und Team-Coaches garantieren im Auftragsklärungsgespräch (Willenserklärungen von Angebot und Annahme werden hier rechtlich gesehen ausgetauscht), dass sie einen bestimmten Erfolg garantieren werden. Solche Versprechen wandeln die Dienstleistung in einen Werkvertrag um. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Als Sachmangel könnte man sowohl die Erbringung einer anderen Dienstleistung als Coaching als auch einen nichteingetretenen Erfolg (Zielerreichung durch die Team-Coaching-Klienten) verstehen. Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Coach dann ein Team-Coaching samt Erfolg abliefern.

Nicht wenige Coaches bezeichnen Coaching als Beratungsform. Es müssen die speziellen Pflichten der Beratung beachtet werden, wenn ein Coach tatsächlich Ratschläge erteilt. Der Berater haftet für Schlecht- oder Falschberatung, weil er nicht nur Tatsachen, sondern auch die daraus folgenden Entscheidungsalternativen erklärt und eine Empfehlung abgibt. Der Berater muss sich im Rahmen der Auskunft an die Regeln der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit halten. Tut er dies nicht, könnte er für den Schaden, der durch die falsche Auskunft eingetreten ist, haftbar gemacht werden.

Abzocke

Neben dem Aspekt des Helfens ist Coaching ein Businessmodell zum Geldverdienen. Da Coaching rechtlich nicht geschützt ist, versprechen Team-Coaches oft viel und lassen sich dies dementsprechend lukrativ entlohnen. Andererseits profilieren sich einige oder schieben die eigentliche Arbeit zu lange auf, um erst einmal ausführlich von sich zu erzählen. Im Auftragsklärungsgespräch sollte ein Coach von sich überzeugen, die eigene Person jedoch während des laufenden Prozesses hintanstellen.

Betrug, § 263 StGB 

Im Team-Coaching muss sich der Coach von jeder betroffenen Person das Einverständnis zum Coaching einholen – vergleichbar mit einem Mediator. Insofern führt der Team-Coach auch mit jeder Person ein Einzelgespräch. Aber wer in jedem einzelnen Erstgespräch eine gute Stunde ausschließlich von sich berichtet und diese Zeit als Coaching-Zeit anführt, handelt potenziell rechtswidrig.

Mitunter argumentieren Coaches, anlässlich des Anliegens eines einzelnen Klienten sei dessen gesamtes System betroffen, sodass ein Team-Coaching sinnvoller sei, auch wenn erkennbar ist, dass nur eine Person derzeit Hilfe braucht. Beispielsweise wird argumentiert, dass alle Teammitglieder mit der betroffenen Person nunmehr anders umgehen sollten, ansonsten sei das Coaching weder erfolgreich noch könne eine natürliche Entwicklung im Team initiiert werden. In diesem Kontext ist zu beachten: Gemäß § 263 StGB macht sich derjenige strafbar, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Auftraggeber ohne entsprechende fachliche Kompetenz könnten einem Coach, der entsprechend vorgeht, naiv glauben und ein größeres Volumen an Arbeit und Honorar in Auftrag geben, als notwendig ist.

Wucher, § 138 BGB

Von Wucher ist rechtlich die Rede, wenn für das Angebot einer Leistung eine deutlich überhöhte Gegenleistung (Bezahlung) vereinbart wurde, weil die Schwächesituation des Vertragspartners ausgenutzt wurde. Nichtig ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das auffällige Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Gegenleistung den der Leistung um das Doppelte übersteigt.

Aufgrund der bestehenden Honorarstudien kann man Richtwerte für Berufsanfänger, erfahrene Coaches und Spezialisten erkennen. Je nach Branche des Auftraggebers und weiteren Faktoren variieren die Honorarsätze ebenfalls. Aber man kann – um eine Veranschaulichung vorzunehmen – grob sagen, dass die übliche Vergütung einer Coaching-Stunde in einem Rahmen von 100 bis 300 Euro liegt und ein durchschnittlicher Coaching-Prozess etwa zehn Zeitstunden umfasst, sodass wir uns zwischen 1.000 und 3.000 Euro bewegen. Wer dann mehr oder minder grundlos ein Vielfaches verlangt, der bewegt sich gemäß § 138 Abs. 1 BGB im Wucher oder zumindest im wucherähnlichen Bereich – ein Fall von Sittenwidrigkeit.

Derzeit kursieren im Internet Empfehlungen, man könne mit den eigenen Leistungen deutlich mehr Geld als bisher verdienen, wenn man sich nicht unter Wert verkaufe und die besondere Bedeutung seiner Leistungen nur ausreichend betone. D.h. im Klartext, man solle von Anfang an deutlich mehr Geld verlangen als die Konkurrenz. Solche Empfehlungen sind gelegentlich auch in Bezug auf Coaching zu beobachten. Werden sie in die Praxis umgesetzt, könnte das dann so aussehen: Der Team-Coach verspricht verzweifelten Personen (Schwächeposition), er sei deren letzte Rettung, wollten sie das gesetzte Ziel noch erreichen und die negativen Folgen eines Scheiterns abwenden. Das Coaching sei garantiert ein Erfolg – und koste deshalb auch entsprechend.

Keine freiwillige Teilnahme und Datenschutz

Wie bereits erwähnt, sollte (Team-)Coaching nur mit Personen erfolgen, die sich dafür freiwillig entschieden haben. Wird eine Person gegen ihren ausdrücklichen Willen zum Coaching gezwungen, beispielsweise um sie zu einer Kündigung zu bewegen oder anderweitig unter Druck zu setzen, wäre dies ein Extremfall, der als eine Form des Mobbings verstanden werden kann. Mobbing ist eine Mischung aus Bedrohung, (sexueller) Nötigung, Körperverletzung und Ehrverletzung. Die betroffenen Personen werden psychisch unter Druck gesetzt, verlieren potenziell das Selbstbewusstsein und werden krank.

Einige Coaches bieten Team-Coaching an, führen aber ausnahmslos Einzelgespräche und berichten der auftraggebenden Führungskraft oder dem Personalentwickler dann detailliert über jedes Gespräch. Weiß die betroffene Person nicht davon, ist dies nicht nur ein Vertrauensbruch und eine Ehrverletzung, sondern auch eine Verletzung des Datenschutzes.

Art. 6 DSGVO listet die Gründe der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf und Art. 7 DSGVO nennt die Bedingungen der Einwilligung. Wer Informationen über den Gesundheitszustand einer Person verarbeitet, muss sich an Art. 9 DSGVO halten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt.

Wenn Team-Coaches im laufenden Coaching-Prozess die Klienten nach deren sexuellen Präferenz fragen und diese Daten dann nutzen oder andererseits sich von den (psychischen) Vorerkrankungen erzählen lassen und diese Informationen weiter nutzen, verstoßen sie gegen das Verbot aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Aus Art. 82 DSGVO ergeben sich die Haftung und das Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Fazit

Dass der Beruf des Coachs gesetzlich nicht geregelt ist, bedeutet nicht, dass Coaching im rechtsfreien Raum stattfindet. Dies gilt gleichermaßen für Einzel- sowie für Team-Coaching. Auch dem Team-Coach drohen ein Ausfall der Vergütung oder die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.

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