Referentenentwurf zur Aufhebung des FernUSG

22.09.2026

Ein Referentenentwurf plant die Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).

Der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. August 2026 sieht die ersatz- und lückenlose Streichung der §§ 1 bis 26 des FernUSG vor.

Demnach würden ab voraussichtlich frühestens dem 1. Juli 2027 das FernUSG nicht mehr gelten. Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Abschaffung des FernUSG abgeschlossen werden, würden unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallen.

Der Entwurf kritisiert, dass das FernUSG seit seiner Entstehung 1977 nicht mehr modernisiert worden sei und unnötige Bürokratie sowie Verwirrungen bezüglich der Definition, was als Fernunterricht anzusehen ist und was nicht, mit sich ziehe.

Ob ein Angebot unter das FernUSG fällt oder nicht, hängt nach aktueller Gesetzeslage insbesondere davon ab, ob es als Wissensvermittlung eingestuft wird. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn es eine „Lernerfolgskontrolle“ enthält. Als Lernerfolgskontrolle kann unter Umständen schon die Möglichkeit, mit dem Anbieter Rücksprache zu halten, eingestuft werden. In der Folge kam es in der Vergangenheit zu Fällen, in denen Anbieter, die nicht über eine in ihrem Fall erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügten, Kosten für durchgeführte Kurse etc. rückerstatten mussten (mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema).

Mit der Abschaffung des FernUSG sollen künftig die verpflichtenden Zulassungsverfahren an der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sowie die Sonderregeln für Widerruf und Kündigung entfallen. Dies wird zahlreich begrüßt – u.a. von vielen Anbietern digitaler Weiterbildungsmaßnahmen wie Online-Coachings.

Hingegen lässt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer öffentlichen Stellungnahme folgendes verlauten: „Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind nicht überzeugt, dass der Referentenentwurf den richtigen Weg für eine Modernisierung des FernUSG und zur Stärkung der Qualität digitaler Bildung geht. Die Bedürfnisse und Interessen von Teilnehmenden bzw. Verbraucher*innen werden aus unserer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt. Perspektivisch ist zu befürchten, dass sich mit einem Außerkrafttreten des FernUSG die Qualität bisher zulassungspflichtiger Angebote rapide verschlechtern wird.“ (it)

Weitere Informationen:

Referentenentwurf 

Stellungnahme des DGB

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