Der Deutsche Verband für Coaching und Training e.V. (dvct), der Berufsverband für Training, Beratung und Coaching e.V. (BDVT), die German Speakers Association e.V. und das Forum Werteorientierung in der Weiterbildung e.V. (FWW) haben eine Petition zur Reform des FernUSG angestoßen. Ziel sei es, das FernUSG an die Realität moderner beruflicher Weiterbildung anzupassen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Laut Pressemitteilung der Verbände bedrohe das ihrer Ansicht nach veraltete Gesetz aus dem Jahr 1977 viele Unternehmen der Weiterbildungsbranche und sei nicht mit moderner Online-Beratung, Live-Coachings oder interaktiven Webinaren kompatibel. Sie fordern, „eine klare politische Initiative zur Reform oder grundlegenden Neuausrichtung des FernUSG anzustoßen und kurzfristig Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere für B2B-Angebote.“ 2025 hatte ein Fall für Aufsehen gesorgt, in dem ein Anbieter eines Online-Weiterbildungsangebots, der über keine Zulassung nach dem FernUSG verfügte, vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Rückerstattung der Veranstaltungskosten verpflichtet worden ist.
Im Coaching-Magazin befasst sich Dr. Marc Laukemann mit dem FernUSG. Demnach bestehe die entscheidende Frage für die Anwendung des FernUSG darin, ob es sich bei einem Online-Angebot um Unterricht bzw. um eine strukturierte Wissensvermittlung handle. Dieser Aspekt ist mit der Frage verknüpft, ob eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Der Begriff der Lernerfolgskontrolle werde, so Laukemann, dabei weit ausgelegt und könne auch durch die Option, mit dem Lehrenden Rücksprache zu halten, erfüllt sein. Hervorzuheben ist, dass es sich bei Coachings nach gängiger Definition nicht um Wissensvermittlung, sondern um eine Prozessbegleitung handelt. Die bloße Bezeichnung eines Angebots als „Coaching“ reicht jedoch nicht, um eine Anwendung des FernUSG zu vermeiden. (ap)
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