23.800 Euro, die vom Teilnehmer eines sogenannten Business-Mentoring-Programms bereits entrichtet worden waren, sind diesem vom Veranstalter zu erstatten. So urteilte der BGH (III ZR 109/24). Der Grund: Da das Angebot online durchgeführt wurde, hätte der Anbieter eine Zulassung nach dem FernUSG benötigt. Diese lag jedoch nicht vor.
In einem Gastbeitrag auf n-TV wird das Urteil als „besonders brisant“ beschrieben, da „viele Anbieter von Online-Coachings und Online-Mentorings keine Zulassung nach dem FernUSG“ haben. Dies mag stimmen. Jedoch ist der Umstand, dass ein Angebot online durchgeführt wird, nicht das einzige Kriterium, das für die Anwendung des FernUSG ausschlaggebend ist.
Eine differenzierte Darstellung liefert Dr. Marc Laukemann in seinem aktuellen Coaching-Magazin-Beitrag. Demnach bestehe die entscheidende Frage für die Anwendung des FernUSG darin, ob es sich bei einem Online-Angebot um Unterricht bzw. um eine strukturierte Wissensvermittlung handle. Dieses Kriterium wiederum ist insbesondere mit der Frage verknüpft, ob eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Der Begriff der Lernerfolgskontrolle werde, so Laukemann, dabei weit ausgelegt und könne auch durch die Möglichkeit, mit dem Lehrenden Rücksprache zu halten, erfüllt sein.
Anzumerken ist, dass es sich bei Coachings nach gängiger Definition nicht um Wissensvermittlung, sondern um eine Prozessbegleitung handelt. Die bloße Bezeichnung eines Angebots als „Coaching“ reicht jedoch nicht, um eine Anwendung des FernUSG zu vermeiden. (de)
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www.coaching-magazin.de/beruf-coach/coaching-markt-ohne-regeln