International

Rechtslage von Coaching in Österreich

Die Rechtslage und ihre Auswirkungen in Österreich

8 Min.

Erschienen im Coaching-Newsletter in Ausgabe 09 | 2017

Das Foto zeigt eine Statue der Göttin Justitia, die eine Waage hält und die Augen verbunden hat.

Vorbemerkungen

(1) Juristische Aspekte werden in der reichhaltigen Coaching-Literatur vielfach ausgeklammert. Dies ist erstaunlich, befindet sich doch der Coaching-Markt mit allen seinen Leistungen nicht im rechtsleeren Raum.

(2) Mangels anderer Expertise kann der Autor in diesem Artikel nur die österreichische Rechtslage beleuchten. Mögen Experten anderer Rechtsordnungen die nachstehenden Ausführungen auf ihre jeweilige Rechtslage umlegen.

(3) Die Rechtslage hat zwingend Auswirkungen darauf, wer Coaching anbieten, wer es ausüben darf und welche Konsequenzen sich aus der (Nicht-)Erfüllung eines Coaching-Vertrags ergeben. Ohne einen solchen Vertrag kann es grundsätzlich zu gar keinen Coaching-Leistungen kommen. Aber Achtung: Schadensersatzansprüche können sich auch ohne Vertrag ergeben.

(4) Für die verständlicherweise immer öfter geforderte Professionalisierung des Coachings wird es unerlässlich sein, sich auch mit den juristischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen.

Rechtsfragen für Coaches

Einen aktuellen Artikel zu den wichtigsten Rechtsfragen (Stand: 2024) hat Dr. Geertje Tutschka verfasst. In ihrem Artikel nimmt die Expertin die Rechtslage für Coaches und Coaching-Ausbilder in Deutschland und Österreich genauer unter die Lupe.

Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Nicht (!) gesetzlich geschützt ist in Österreich die Berufsbezeichnung „Coach“. Das hat aber keine rechtlich relevanten Auswirkungen, denn: Coaching selbständig erwerbstätig auszuüben, hat in Österreich als gewerbsmäßige Tätigkeit zu gelten und unterliegt daher der Gewerbeordnung. Coaching ist ein ausdrückliches Vorbehaltsrecht in den Berufsbildern Unternehmensberatung sowie Lebens- und Sozialberatung. Coaching selbstständig erwerbstätig auszuüben, ist daher diesen Berufsgruppen vorbehalten. Es handelt sich dabei um „reglementierte Gewerbe“. Für eine Gewerbeberechtigung bedarf es eines speziellen Befähigungsnachweises. Als Nebenrecht ist Coaching auch von allen anderen Berufsausübungsrechten umfasst. Beispiel: Ein Tischler dürfte auch Coaching für Selbstbaumöbel anbieten und durchführen.

Fazit: Die selbstständige Ausübung von Coaching ist in Österreich durch die Gewerbeordnung gesetzlich geregelt. Verstöße gegen die Gewerbeordnung ziehen Verwaltungsstrafen nach sich.

Anmerkung: Die Rechtslage in Österreich ist deshalb außergewöhnlich, weil sie bezüglich der Therapie gerade umgekehrt ist: Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt, nicht aber die Ausübung. Dass es sich bei Letzterem um eine Gesetzeslücke handelt, ist evident, ändert aber nichts an dieser außergewöhnlichen Rechtslage. Das bringt das Kuriosum mit sich, dass in Österreich de jure nicht die Coaches aufpassen müssen, dass sie nicht Therapie betreiben, sondern umgekehrt die Therapeuten, dass sie nicht coachen. Letzteres ist in der andauernd geführten Debatte über die Abgrenzung von Coaching und Therapie vielleicht auch für Deutschland, Schweiz etc. interessant.

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Literatur

  • Bischof, André (2011). Evaluation von Coaching – Stand und notwendige Standardisierung. In Coaching-Magazin, 4/2011, S. 33–37.
  • Heß, Tatjana & Roth, Wolfgang L. (2001). Professionelles Coaching. Eine Expertenbefragung zur Qualitätseinschätzung und -entwicklung. Heidelberg: Asanger.
  • Runde, Bernd (2016). Coaching-Evaluation – Kurzfragebogen für die Abschluss-Sitzung. Abgerufen am 21.10.2016: www.coaching-tools.de
  • Schmid, Bernd (2016). Häufig gestellte Fragen. In Coaching-Magazin, 4/2016, S. 35.

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