Beruf Coach

Erste Schritte im Beruf Coach. Teil 1

Gründung und Finanzierung

9 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 2 | 2021 am 19.05.2021

Die Coaching-Ausbildung ist abgeschlossen, die Entscheidung steht fest: Man will als Coach arbeiten. Doch wie geht es weiter, was ist jetzt zu tun? Der vorliegende zweiteilige Beitrag widmet sich den „ersten Schritten“ im Beruf Coach. Der erste Teil gibt Antworten zu Fragen der Unternehmensgründung (Freiberuflichkeit oder Gewerbeanmeldung?) und der Finanzierung (welche Zuschüsse oder Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?). Im zweiten Teil, der in Ausgabe 3/2021 erscheint, dreht sich alles um Positionierung, Ziel- und Klientengruppen sowie Marketing.

Da die Wege zum Coach und im Coaching äußerst verschieden sind, werden weiterführende Informationsstellen genannt, um individuelle Anliegen klären zu können (siehe Kasten).

Die Gründung

Zwar ist allgemein bekannt, dass Coaching kein geschützter Begriff ist und es – rein formal betrachtet – reicht, wenn sich eine Person auf ihrer Homepage als Coach bezeichnet. Doch bedeutet das nicht, dass man seine Dienste ohne vorherige behördliche Anmeldung ausüben darf. Unabhängig, ob man Coaching haupt- oder nebenberuflich ausüben wird, muss man sich entweder als Freiberufler beim Finanzamt oder als Gewerbetreibender beim Gewerbeamt der Gemeinde anmelden.

Freiberufler Coach?

Ein Freiberufler ist in aller Regel eine selbstständig und allein arbeitende Person, sozusagen ein „Ein-Mann-Betrieb“. Gemäß der RAUEN Coaching-Marktanalyse 2020 arbeiten 57 Prozent der Coaches freiberuflich (Rauen, 2020). Die Vorteile der Freiberuflichkeit sind (nach Existenzgründer, 2021a):

  • Es ist keine Gewerbeanmeldung und kein Eintrag ins Handelsregister nötig.
  • Es fallen keine Gewerbesteuern an.
  • Es genügt eine einfache Buchführung statt der bei Gewerbetreibenden üblichen doppelten Buchführung.
  • Für die Steuererklärung genügt i.d.R. eine einfache sog. Einnahmenüberschussrechnung.

Allerdings ist die Anerkennung als freiberuflicher Coach durch das Finanzamt mit Schwierigkeiten verbunden. Denn freiberufliche Tätigkeiten sind gemäß § 18 Abs. 1, Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) Katalogberufe (u.a. Arzt, Anwalt, Steuerberater, Journalist, Erzieher, Diplom-Psychologe), den Katalogberufen ähnliche Berufe und (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische) Tätigkeitsberufe (Institut für Freie Berufe, 2020).

Coaching ist weder ein Katalogberuf, noch kann es als ähnlicher Beruf verstanden werden, da die „Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit […] mit einem Katalogberuf vergleichbar sein“ müssen, was auch bedeutet, dass je nach Vergleichsberuf (z.B. Arzt, Psychotherapeut, Steuerberater) auch für Coaching eine amtliche Erlaubnis vorgelegt werden müsste (Existenzgründer, 2021a). Jedoch kann bei Coaches, die aus Katalogberufen kommen, Coaching als zu ihrem Berufsbild zugehörig verstanden werden – ob die Person dann als „Coach“ arbeitet, ist unerheblich (Existenzgründer, 2021b). Alternativ bleibt die Kategorie Tätigkeitsberuf, die speziell geschaffen wurde, um „der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung“ zu tragen, weshalb hier auch eine Einzelfallprüfung abseits der Voraussetzung der genannten Ähnlichkeit erfolgt (Institut für Freie Berufe, 2020, S. 5). Letztlich entscheidet das zuständige Finanzamt, ob eine Freiberuflichkeit möglich ist. Alle entsprechenden Informationsstellen (siehe Kasten) empfehlen, sich zwecks Argumentationshilfe an sie oder einen qualifizierten Berater zu wenden.

Wichtig ist, dass Coaches grundsätzlich und abseits der vorigen Möglichkeiten Freiberufler sein können, sofern coaching-bezogene Tätigkeiten ausschließlich unterrichtend, vermittelnd oder seminarmäßig betrieben werden, nicht aber, wenn es sich um eine „spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise“ handelt (IHK Stade, 2021). Ein Seminar, in dem Führungskräften Coaching-Methoden beigebracht werden, oder eine Coaching-Ausbildung für Interessierte kann der freiberufliche Coach anbieten. Kommt es allerdings zum regulären, beispielsweise systemischen Coaching-Prozess, der ein spezifisches Anliegen einer Führungskraft in einer gewissen Anzahl an Sitzungen mittels Coaching-Tools klärt, ist das gemäß dieser Regelung nur gewerblich möglich.

Bietet ein Coach beides an, so handelt es sich um eine sog. gemischte Tätigkeit aus Freiberuflichkeit (Coaching-Unterricht) und Gewerblichkeit (Coaching-Prozess).

Informationsstellen

Existenzgründer.de: Viele Informationen zur Selbstständigkeit. Ausführliche Informationen zum Thema Finanzierung, u.a. ein Kapitalbedarfsrechner, eine Businessplanvorlage etc. Infoletter „GründerZeiten“ zu diversen Aspekten zum Thema.

Gründungsberatung des Instituts für Freie Berufe (Uni Erlangen): Viele Informationen zur Freiberuflichkeit. Im Downloadbereich enthält Formular „Nr. 1“ einen Fragebogen zur Klärung der eigenen Freiberuflichkeit.

Kleinunternehmer.de: Viele Informationen zur Anmeldung als Kleinunternehmer (freiberuflich/gewerblich).

Gewerbeanmeldung

Sicherlich sind die Vorteile der Freiberuflichkeit gerade im Berufseinstieg nützlich, allerdings ist eine Gewerbeanmeldung kein unüberwindbares Hindernis. Zudem hat man auch als Gewerbetreibender die Möglichkeit, sich als Kleinunternehmer bzw. Kleingewerbe anzumelden (die folgenden Regelungen gelten auch für Freiberufler). Voraussetzung ist, dass der mit selbständiger Arbeit erzielte Jahresumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt: Ist der prognostizierte Umsatz im laufenden Jahr höher als die im Vorjahr erzielte Grenze von 22.000 Euro, bleibt aber unter 50.000 Euro, so bleibt die Kleinunternehmerregelung für das Jahr zwar bestehen, entfällt aber ab dem Jahr darauf (Kleinunternehmer.de, 2021). Vorteile der Anmeldung als Kleinunternehmer sind (nach ebd.):

  • Es fällt keine Gewerbesteuer an (es gilt der Freibetrag von 24.500 Euro, der bei Einhaltung der Jahresumsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überschritten wird).
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung nötig, einfache(re) Steuererklärung.
  • Keine Brutto-Netto-Unterscheidung: Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer.
  • Es genügt i.d.R. eine einfach Buchführung.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kleinunternehmerregelung auch in Form einer nebenberuflichen Teilzeitselbstständigkeit betrieben werden kann. In diesem Fall bleibt der Coach hauptberuflich in einem Unternehmen angestellt und damit durch den Arbeitgeber versichert, d.h., er muss sich nicht (privat) um Renten-, Pflege- und Krankenversicherung kümmern. Ob die Voraussetzung der Anstellung als Hauptberuf gegeben ist, entscheidet die Krankenversicherung individuell u.a. anhand folgender Kriterien (nach Existenzgründer, 2021c):

Im Hauptberuf muss das höhere Einkommen erzielt und mehr Zeit investiert werden. Er ist der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit.

Im Nebenberuf darf der Coach keine Angestellten haben, die mehr als geringfügig beschäftigt sind oder deren Gehalt zusammengenommen die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Monat überschreitet.

Laut Coaching-Marktanalyse 2020 sind 17 Prozent der Coaches nebenberuflich tätig, d.h., Coaching nimmt unter 50 Prozent ihrer Arbeitszeit ein (Rauen, 2020). Zusammengenommen nutzen demnach drei Viertel der Coaches (inkl. der zuvor genannten 57 Prozent Freiberufler) die möglichen Vorteile bei der Existenzgründung – eine tiefergreifende Auseinandersetzung oder Beratung mit dem Thema ist unbedingt empfehlenswert.

Die Finanzierung

Der Schritt zur Selbstständigkeit ist in aller Regel auch mit finanziellen Risiken verbunden, weshalb Angebote zur finanziellen Unterstützung nützlich sein können.

Gründungszuschuss

Die Agentur für Arbeit bietet beispielsweise den sog. Gründungszuschuss an. Die Idee ist, dass Personen aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig werden und über sechs Monate hinweg Arbeitslosengeld I (ALG I) zuzüglich einer Pauschaule von 300 Euro erhalten – eine Verlängerung um neun Monate ist möglich, ab dann wird nur noch die Pauschale ausgezahlt (Institut für Freie Berufe, 2021). Sach- und Fachbearbeiter der Agentur für Arbeit prüfen den Antrag, Voraussetzungen sind (nach ebd.):

  • Die Person ist mind. einen Tag arbeitslos gemeldet und hat Restanspruch auf 150 Tage ALG I.
  • Die Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden (mind. 15 Stunden pro Woche).
  • Nachweise fachlicher und persönlicher Qualifikation.
  • Vorlage eines tragfähigen Businessplans.
  • Eine mögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird vorrangig gesehen.

KfW-Kredite

Eine Alternative (oder Ergänzung) sind geförderte und damit günstige Unternehmensgründungs-kredite der KfW-Bank. Zu nennen sind hier die ERP-Gründerkredite, insbesondere in den Varianten „Gründung“ und „StartGeld“. Der Erstgenannte ist langfristig angelegt und soll der umfänglichen Finanzierung der Selbstständigkeit dienen: Laufzeit von 15 Jahren, davon in den ersten sieben Jahren nur Zinszahlungen, keine Tilgungsraten, KfW übernimmt volles Kreditrisiko, max. 500.000 Euro und Zinsbindung (ab 2,82 Prozent) für zehn Jahre (KfW, 2021). „StartGeld“ ist eher ein kleiner, schneller Zuschuss zwecks notwendiger Investitionen oder zur finanziellen Überbrückung der Anfangszeit. Dementsprechend ist kein Eigenkapital erforderlich, die Summe ist beschränkt auf max. 125.000 Euro (mit niedrigem Zins ab 1,21 Prozent) und die KfW übernimmt lediglich 80 Prozent des Kreditrisikos (ebd.).

Kreditvarianten, Optionen und individuelle Sonderkonditionen, die letztlich auch über Zinshöhe und tilgungsfreie Zeiten entscheiden, sind enorm vielfältig, weshalb die Suchmasken sowie Kredit- und Tilgungsrechner auf der KfW-Homepage zwecks Orientierung sehr nützlich sind.

Beratungsförderung

Der vermutlich beste (und sicherlich schnellste und bequemste) Weg zur Sortierung und Durchsicht möglicher Finanzierungs- und Zuschussmöglichkeiten ist die Beratung, sei es ein kostenpflichtiges Gründungs-Coaching oder ein Beratungsangebot der Bundesländer. Letzteres ist je nach Bundesland kostenfrei oder zumindest vergünstigt.

Bei kostenpflichtigen Beratungsangeboten gibt es die Möglichkeit, die Beratungsförderung in Anspruch zu nehmen. Gefördert werden allgemeine sowie spezielle „Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung“, die Höhe der Förderung bzw. die komplette Kostenübernahme wird fallspezifisch geprüft (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2020, S. 7).

Fazit und Ausblick

Die Frage, ob man freiberuflich, kleingewerblich oder gewerblich als Coach arbeiten will und darf, ist keinesfalls trivial, zumal die Vorteile an sehr spezifische und nicht leicht zu durchschauende Bedingungen geknüpft sind. Allerdings darf es als Ermutigung verstanden werden, dass rein statistisch gesehen die allermeisten Coaches offenbar die Vorteile nutzen können. Ähnlich verhält es sich mit den Möglichkeiten der Finanzierung der Selbstständigkeit: viele Optionen, viele Bedingungen. Daher wird hier dringend empfohlen, die Informationsstellen (siehe Kasten) zu nutzen.

Im zweiten Teil des Beitrags geht es dann um die Fragen, wie man an Klienten kommt, wie man die eigene Sichtbarkeit im großen Coaching-Markt erhöhen kann und worauf man beim Marketing achten sollte.

Literatur

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